Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(121) 
. 34. 
Freiwillige Amtsniederlegung. 
Will ein Mäkler sein Ame niederlegen, so hat er seine Enrlassung beim Stadtma- 
Gistrate zu suchen. 
. 35. 
Ablieferung der Bücher und Stempel bei beendigter Amksthaätigkeik. 
Wird ein Mäkler auf diese Art, oder durch den Tod, oder auch durch Remotion 
oder Suspension, außer amrliche Thätigkeit gesetzt, so ist sein Mäkler-Journal und sein 
Stempel und zwar ersteres mie dem Stempel des Mäklers versiegelt, unverzüglich an den 
Stademagistrat zur Aufbewahrung abzugeben. Bei verweigerter oder verzögerter Abgabe 
ist von obrigkeieswegen mit der Wegnahme zu verfahren. 
Einem suspendircen Mäkler wird bei Ablauf der Suspensionszeit beides zurückgegeben. 
K. 36. 
Bekanntmachung in Restgnations- und Remetiensfällen. 
Die geschehene freiwillige Resignarion, oder erfolgte Absetzung eines Mäklers ist jedes- 
mal durch ein Circulare den Mitgliedern der hiesigen Handelsinnung und dutcch die Zei- 
tung bekannt zu machen. 
Die Suspension wird blos durch ein Circulare angezeigt. 
  
Wir confirmiren und bestärigen daher besagtee Mäklerordnung obrigkeikswegen hiermit 
und Krafe dieses und wollen, daß nach derselben von jetze an und kunftig, jedoch Jeder- 
mann an seinen Rechten ohne Schaden, die hiesige Handelsinnung sich allenthalben gebüh- 
rend achte, auch behalten Wir der Königl. Landesdirection, oder der künftig etwa an deren 
Stelle cretenden, betreffenden Regierungsbehörde hierdurch ausdrücklich vor, diese Mäkler- 
ordnung nach Gelegenheic der Zeit und Verhälenisse zu mehren, zu mindern, oder auch 
gänzlich wiederum aufzuheben. Zugleich gebieten Wir allen Kreis= und Amtshauptleuten 
und Beamten, insonderheit aber dem Stadtrathe zu Dresden, die hiesige Handelsinnung 
bei den dadurch erlangten Zechten zu schützen, damit sie sich derselben ohne Eintrag ru- 
hig bedienen möge. . 
Urkundlich mit dem Canzleisiegel der Koͤnigl. Landesdirection versehen. 
Dresden, am 14. April 1834. 
von Wietersheim. 
Confirmation 
der Mäklerordnung für die Stadt Dreeden- 
Schutze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.