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. 34.
Freiwillige Amtsniederlegung.
Will ein Mäkler sein Ame niederlegen, so hat er seine Enrlassung beim Stadtma-
Gistrate zu suchen.
. 35.
Ablieferung der Bücher und Stempel bei beendigter Amksthaätigkeik.
Wird ein Mäkler auf diese Art, oder durch den Tod, oder auch durch Remotion
oder Suspension, außer amrliche Thätigkeit gesetzt, so ist sein Mäkler-Journal und sein
Stempel und zwar ersteres mie dem Stempel des Mäklers versiegelt, unverzüglich an den
Stademagistrat zur Aufbewahrung abzugeben. Bei verweigerter oder verzögerter Abgabe
ist von obrigkeieswegen mit der Wegnahme zu verfahren.
Einem suspendircen Mäkler wird bei Ablauf der Suspensionszeit beides zurückgegeben.
K. 36.
Bekanntmachung in Restgnations- und Remetiensfällen.
Die geschehene freiwillige Resignarion, oder erfolgte Absetzung eines Mäklers ist jedes-
mal durch ein Circulare den Mitgliedern der hiesigen Handelsinnung und dutcch die Zei-
tung bekannt zu machen.
Die Suspension wird blos durch ein Circulare angezeigt.
Wir confirmiren und bestärigen daher besagtee Mäklerordnung obrigkeikswegen hiermit
und Krafe dieses und wollen, daß nach derselben von jetze an und kunftig, jedoch Jeder-
mann an seinen Rechten ohne Schaden, die hiesige Handelsinnung sich allenthalben gebüh-
rend achte, auch behalten Wir der Königl. Landesdirection, oder der künftig etwa an deren
Stelle cretenden, betreffenden Regierungsbehörde hierdurch ausdrücklich vor, diese Mäkler-
ordnung nach Gelegenheic der Zeit und Verhälenisse zu mehren, zu mindern, oder auch
gänzlich wiederum aufzuheben. Zugleich gebieten Wir allen Kreis= und Amtshauptleuten
und Beamten, insonderheit aber dem Stadtrathe zu Dresden, die hiesige Handelsinnung
bei den dadurch erlangten Zechten zu schützen, damit sie sich derselben ohne Eintrag ru-
hig bedienen möge. .
Urkundlich mit dem Canzleisiegel der Koͤnigl. Landesdirection versehen.
Dresden, am 14. April 1834.
von Wietersheim.
Confirmation
der Mäklerordnung für die Stadt Dreeden-
Schutze.