Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(122) 
„— 33.) Bekanntmachung, 
die Uibereinkunft zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und Koͤnigl. Preussischen 
Regierung, wegen der durch die Landesabtretung an Preussen betroffenen, 
in Zinsen, Diensten oder andern Rechten bestehenden Zugehoͤrungen der 
Lehn- und Allodialguͤter betreffend; 
vom 12ten Mai 1834. 
In Verfolg des zwischen Sachsen und Preussen abgeschlossenen Staatsvertrags vom 18. 
Mai 1815. und der Hauptconvention vom 28. August 1819. (Gesetzsammlung vom Jahre 
1819. S. 237. fl.) sind zeither die zu preussisch gewordenen ehngütern als Pertinenzien 
gehörigen Parcellen oder Beigüter, welche sächsisch verblieben sind, wie sächsische tehne und 
ddie zu sächsisch gebliebenen Lehngücern als Percinenzien gehörigen Parcellen oder Beigüter, 
welche preussisch geworden sind, wie preussische tehne angesehen worden. Hierbei hat es 
nun auch für die Folge sein Bewenden. 
Dagegen ist im Uibrigen zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preussischen 
Regierung, gegen Ende vorigen Jahres folgende Vereinbarung getroffen worden: 
J. 
Zinsen und Dienste, welche einem im Verfolg der angefuͤhrten Staaksverträge an Preus- 
sen gelangten oder saͤchsisch verbliebenen Lehngute von Grundstücken oder Unterthanen des 
andern Landestheils zu leisten sind, sollen nicht wie besondere Lehne und nicht als der Lehns— 
herrlichkeit desjenigen Landesherrn unterworfen betrachtet werden, unter den die Grundstuͤcke 
oder Personen gehören, von welchen jene Zinsen oder Dienste zu leisten sind. 
II. 
Der nurgedachte Grundsaß soll auch ausgedehnt werden: 
1.) auf andere Rechte, welche zu einem dies= oder jenseitigen Gute gehören und in dem 
andern Gebiete ausgeübt werden, (vergl. die Hauptconvention vom 28. August 1819. 
Art. II. 9. 13.— 19.) jedoch 
a) unbeschadet der besonderen, ecwas Andres feststellenden Bestimmungen in der Haupe- 
convention, z. B. in Ansehung der Gerichtsbarkeir, Art. II. 9. 11. und 
b) mit der Beschränkung, daß 
2##) Processe über jene Rechte (F. I. und II. sub 1.) nur bei den Gerichren des 
Gebieks der Pflichtigen geführe werden und auch nur von diesen Gerichren die 
Execution gegen die Pflichtigen geschehen darf, 
O)bei der Subhastation eines Gurs, wozu Rechte der fraglichen Arc gehören, die 
etwa nöthige Taxation solcher Rechte von den unter a. erwähnten Gerichten 
geschehe, · 
2.) auf die zu Allodialguͤtern gehoͤrigen Rechte der gedachten Art in dem andern Gebiete.
	        
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