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III.
Nicht zu erstrecken aber ist diese Vereinigung auf selbststaͤndige, nicht zu einem Gute
gehoͤrige Rechte, welche in beiden Gebieten ausgeuͤbt werden, z. B. auf das einer Corpo—
ration oder einzelnen Berechtigten, ohne Ruͤcksicht auf ein Gut zustehende Recht, Zinsen
in mehrern Doͤrfern, von welchen einige preussisch geworden, andere saͤchsisch verblieben sind,
zu erheben.
Auf Sr. Koͤnigl. Majestaͤt und Sr. des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit Befehl
wird Vorstehendes hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, den 12. Mai 1834.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Koͤnneritz. von Carlowiz.
Hausmann.
M 34.) Bekanntmachung der Landrentenbank-Verwaltung,
die aͤußere Form der Rentenbriefe betreffend;
vom 20sten Mai 1834.
Von der Landrentenbank-Verwaltung wird, in Folge §. 22. der General-Verordnung
vom 30. December vorigen Jahres, die den tandrentenbriefen, zu Verhücung von Ver-
fälschungen, gegebene äußere Ferm andurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr.
Das zu den Landrentenbriefen verwendete Papier ist ohne Wasserzeichen; statt dersel-
ben ist aber demselben ein farbiger Unterdruck nach den verschiedenen Classen der Renten-
briefe gegeben. Oieser Unterdruck ist nämlich:
bei der Classe sub A. von 1000 Thlr. —= —; blau,
" " - B. - 500 - —-—- violett,
-- --C-100-—-—·-strohgelb,
-- : -D.- 50-·-—-—-rosa,
-- --E. 25-——--—-meergrün,und
F. 12 l 12= — grau.
Durch ben farbigen Unterdruck des Papiers laufen farblose, kreuzweise in schraͤger
Richtung sich durchschneidende Diagonallinien und in der Mitte des Blattes enthaͤlt der
Unterdruck das Koͤniglich Saͤchsische Wappen mit der Umschrift:
KOENIGL: SAECHS: LANDRENTENBANK--VERWALTUNGCG.
Diese Umschrift ist von zwei Doppelringen umgeben; um den äußern derselben läuft
ein Perlenkranz und außerhalb desselben sind noch verschiedene Verzierungen angebrache,
welche sich nach allen vier Seiten des Blattes verbreiten.