(125)
Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
16 Stück, vom Jahre 1834.
——ttR-
— —
W 35.) Gesetß
über die Verbindlichkeit der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-
Heil= und Versorg-Anstalten aufgenommenen Armen beizutragen;
vom 26sten Mai 1834.
- Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben zur Entscheidung der Zweifel daruͤber, ob und in wiefern den Gemeinden ein Bei—
trag zur Verpflegung ihrer in die Landes- Heil- und Versorg- Anstalten aufgenommenen
Ortsarmen anzusinnen sei, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde Folgendes gesetzlich
zu bestimmen für gut gefunden:
1.
Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in
die Landes-Heil- und Versorg-Anstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden,
aufgenommenen Personen zu entrichten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem
Vermögen der aufgenommenen Personen selbst, oder von denen, die dazu privatrechtlich
verbunden sind, nicht bestritten werden kann.
2.
Diese Verbindlichkeit trifft diejenige Gemeinde, welcher die Verbindlichkeit zur Versor—
gung ruͤcksichtlich der in einer der §. 1. erwaͤhnten Anstalten unterzubringenden Person obliegt.
1834. 22