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W 36.) Bekanntmachung,
die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden wegen der in die Landes= Heil-
und Versorg-Anstalten aufzunehmenden Armen betreffend;
vom 26sten Mai 1834.
Jn Gemaͤßheit des F. 4. des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes uͤber die Verbind—
lichkeit der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die tandes-Heil= und Versorg-Anstalten
aufgenommenen Armen beizutragen, hat die Commission für die allgemeinen Seraf= und
Versorg-Anstalten Nachstehendes bekanne zu machen:
1.
Da der jaͤhrliche Specialverpflegungsaufwand sich dermalen in runder Summe auf
50 Thlr. bei einem Verpflegten 3ter Classe in den Anstalten zu Sonnenstein und
Colditz und
54 Thlr. bei einem Zoͤgling in hiesiger Blindenanstalt
berechnet, so wird, bis zu anderer Anordnung, der von den Gemeinden zu uͤbernehmende
jaͤhrliche Verpflegungsbeitrag fuͤr einen Versorgten
in den erstgenannten beiden Anstalten auf: Fuͤnf und Zwanzig Thaler
in der Blindenanstalt auf: Sieben und Zwanzig Thaler
hiermit festgesetzt.
Die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinden hierzu tritt jedoch lediglich dann ein,
wenn aus dem Vermoͤgen des Aufzunehmenden oder von den Angehoͤrigen, denen die Fuͤr—
sorge fuͤr denselben gesetzlich obliegt, nicht mindestens der vorerwaͤhnte Beitrag aufzubrin-
gen ist.
Kann aber dieser Beitrag auf die letztbemerkte Weise nur theilweise erlangt werden, so
ist solchenfalls der ganze Betrag der resp. 25 und 27 Thaler von den betreffenden Ge-
meinden einzuliefern und ihnen dagegen die antheilige Zuziehung des Vermögens der Auf-
zunehmenden oder deren Angehöriger hierunter zu überlassen.
2.
Der niedrigste Satz fuͤr das bei der Einlieferung wegen der Lagerstaͤtte einzuzahlende
Geldaͤquivalent, wobei jedoch, was die Anstalten zu Sonnenstein und Colditz betrifft, den
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