Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Gemeinden nachgelassen bleibt, dieselbe, dem vorgeschriebenen Erforderniß gemaͤß, in natura 
mitzugeben, soll bis auf Weiteres durchgehends zu 
Vierzehn Thalern 
angenommen werden. 
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Anstatt des den Kranken mitzugebenden Bedarfs an Waͤsche und Kleidungsstuͤcken ist 
fuͤr die einzuliefernden Blindenzoͤglinge, als niedrigster vorjetzt angenommener Betrag, eine 
Aversionalsumme von 
Zehn Thalern wegen der Kleidung 
und von 
Vier Thalern wegen der Waͤsche 
zur Anstalt zu verguͤten, es wird jedoch, so viel die Kleidung der maͤnnlichen Zoͤglinge, 
und die Waͤsche der Zoͤglinge beiderlei Geschlechts anlangt, ebenfalls gestattet, das diesfall— 
sige Erforderniß, wie solches die Beilage D. näher bezeichnet, bei der Einlieferung in natura 
!— zu gewähren. 
In Ansehung der in die Anstalten zu Sonnenstein und Colditz aufzunehmenden Per- 
sonen, hat es in Rücksicht der bei diesen, nach Maaßgabe der Alcers-, Erwerbs= oder son- 
stigen Lebensverhältnisse eincretenden größern Verschiedenheit des Bedarfs zur Zeit nicht 
angemessen geschienen, gewisse feste Natural= oder Geldsätze wegen der mitzubringenden 
Wäsche und Kleidungsstücke anzuordnen. 
Es ist daher von den betreffenden Gemeinden im Allgemeinen in Obache zu nehmen, 
daß die Einzuliefernden mit diesen Gegenständen zur Nochdurft, folglich also mic einem 
warmen, reinlichen, vollständigen, den bürgerlichen Verhälenissen des Kranken encsprechen- 
den Anzuge und mindestens mie so viel brauchbarer Wäsche, als für einen mehrmaligen 
Wechsel derselben in Hinsicht auf die Gesundheit erforderlich, versehen sind. 
4. 
Befindet sich die Anstalt in dem Falle, den Ruͤcktransport eines Verpflegten oder Blin— 
denzoͤglings, wenn die zu dessen Abholung verbundene Gemeinde sich saͤumig bezeigt, auf 
Kosten der letztern zu veranstalten, so hat dieselbe den hierdurch erwachsenen baaren Auf- 
wand der Anstale vollständig zurück zu erstatten. 
* 
Wegen alles dessen, was sonst noch bei Einlieferung der in die erwähnten Anstalten 
aufzunehmenden Personen, bei deren Beurlaubung und wegen Einrechnung der Verpfle=
	        
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