Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(130 ) 
D. 
Bei der Aufnahme in die Koͤnigl. Saͤchs. Blindenanstalt hat ein Zoͤgling 
J. maͤnnlichen Geschlechts, 
mit Ausnahme des Bettes, welches gegen das dafuͤr einzuzahlende Aequivalent von der 
Anstalt selbst besorgt wird, mitzubringen: 
A. an Kleidungsstuͤcken: 
1.) einen Oberrock nebst Pantalons, wo moͤglich von grau melirtem Tuche, zur 
Sonntagskleidung, 
2.) eine dergl. Tuch-Aermelweste nebst Pantalons zur Wochenkleidung, 
3.) drei Westen, als: eine Sonntagsweste und zwei Wochenwesten, 
4.) zwei Paar Stiefeln, 
5.) eine Tuchmuͤtze mit Schirm und Sturmband; 
B. an Wäsche: 
6.) vier Hemden, 
7.) sechs Halstücher, 
8.) sechs Schnupftücher, 
9.) sechs Paar Strümpfe, als: 3 Paar grau zwirnene und 3 Paar wollene, 
oder: 
für die Kleidungsstücke 10 Thlr. und für die Wäsche 4 Thlr. als Vergücung zur Anstalts= 
casse einzuzahlen; 
II. weiblichen Geschleches, 
anstatt der Kleidungsstücke, 10 Thlr. als Entschädigung zu enerichten, indem bei den weib- 
lichen Blinden im Institute eine besondere Kleiderordnung bestehe, 
biernächst 
die sub 6. 7. 8. 9. aufgeführte Wäsche, 
außerdem 
drei Schürzen, wobei eine rothe, und 
zwei Paar Schuhe mitzubringen, 
oder 
fuͤr die Waͤsche 4 Thlr. zur Anstaltscasse zu verguͤten. 
 
	        
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