Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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welche die Stadträthe jedenfalls an die tandesdirection oder das tandes-Justigcollegium 
nach 99. 207. und 245. der allgemeinen Städteordnung Bericht zu erstatten haben. 
6. 
Erfolgt die Verpflichtung durch einen Abgeordneten oder einen Commissar (F. 3.) so 
ist damit jedesmal zugleich die Einweisung zu verbinden. 
7. 
Bei der Einweisung eines Bürgermeisters ist der Vorsteher der Stadtverordneten, bei 
der eines Stadtrichters der Bürgermeister zuzuziehen. Beide sind hierzu schriftlich vorzu- 
laden und ihnen ist der Einzuweisende in der deshalb an die Versammlung zu richtenden 
Anrede in seiner neuen Function vorzustellen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, 
zu achten. 
Dresden, den 31. Mai 1834. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Könneritz. von Carlowiz. 
Ausgegeben am 5ten Juni 1834.
	        
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