Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(134) 
g. 3. 
Nur durch Frost, Hagelschlag und heftige Regenguͤsse verursachte Schaͤden geben An— 
spruch auf Steuererlaß. 
. 4. 
Dieser Anspruch trite ein, wenn durch Frost oder Hagelschlag mindestens Zwei Dritt- 
theile, durch heftige Regengüsse mindestens die Hälftce der sämmtlichen Weinstöcke des 
Weinbergs von der Calamität betroffen worden sind. 
. 5. 
Der Erlaß wird an derjenigen Steuerquote bewilligt, welche als auf dem ausschließ. 
lich zum Weinbaue benutzten Raume liegend, anzusehen ist. 
)2 
Um diese Quote festzustellen, ist zuvörderst auszumitteln, wie sich der mic Weinstöcken 
bepflanzee Theil des Weinbergs, Gebäude und Hofraum, soweit sie ihrer Bestimmung nach 
zum Weinberge gehören, mit eingerechner, zu dem auf andere Weise benutzten übrigen 
Flächenraume desselben verhält und wie viel nach diesem Verhälenisse von dem Gesammt- 
betrage der von dem ganzen Grundstücke zu verrechtenden Schocksteuern, Quatembersteuern 
und Cavalerieverpflegungsgelder auf das dem Weinbaue ausschließlich gewidmete Land zu 
rechnen ist. Nur der auf diese Weise ausgemittelte Theil des auf dem ganzen Grund- 
stucke lastenden jährlichen Steuerquanti ist Gegenstand der nachbemerkten Erlassungen. 
. 7. 
Der Erlaß wird bemessen: 
a.) hinsichtlich seiner Höhe, nach der Größe des Schadens; (§. 8.) 
b.) hinsichtlich seiner Dauer, nach dem Zeitraume, binnen welchem von der beschä- 
digten Anlage keine Früchee zu erwarten sind. (F. 9. und 10.) 
. S# 
Je nachdem nämlich entweder sämmtliche Weinstöcke eines Weinbergs von einer der 
im F. 3. genannten Calamitäten, oder Zwei Dritttheile derselben von Frost und Hagel- 
schlag, oder aber deren Halfte von heftigen Regengüssen in der §. 9. oder 10. beschrie- 
benen Maaße becroffen worden sind, wird die nach . 6. auf den, dem Weinbaue aus- 
schließlich gewidmeten Theil des Weinbergs zu rechnende Sceuerquote im erstern Falle nach 
ibrem vollen Berrage, in den beiden letztern Fällen aber zu Iwei Drittkheilen erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.