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g. 3.
Nur durch Frost, Hagelschlag und heftige Regenguͤsse verursachte Schaͤden geben An—
spruch auf Steuererlaß.
. 4.
Dieser Anspruch trite ein, wenn durch Frost oder Hagelschlag mindestens Zwei Dritt-
theile, durch heftige Regengüsse mindestens die Hälftce der sämmtlichen Weinstöcke des
Weinbergs von der Calamität betroffen worden sind.
. 5.
Der Erlaß wird an derjenigen Steuerquote bewilligt, welche als auf dem ausschließ.
lich zum Weinbaue benutzten Raume liegend, anzusehen ist.
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Um diese Quote festzustellen, ist zuvörderst auszumitteln, wie sich der mic Weinstöcken
bepflanzee Theil des Weinbergs, Gebäude und Hofraum, soweit sie ihrer Bestimmung nach
zum Weinberge gehören, mit eingerechner, zu dem auf andere Weise benutzten übrigen
Flächenraume desselben verhält und wie viel nach diesem Verhälenisse von dem Gesammt-
betrage der von dem ganzen Grundstücke zu verrechtenden Schocksteuern, Quatembersteuern
und Cavalerieverpflegungsgelder auf das dem Weinbaue ausschließlich gewidmete Land zu
rechnen ist. Nur der auf diese Weise ausgemittelte Theil des auf dem ganzen Grund-
stucke lastenden jährlichen Steuerquanti ist Gegenstand der nachbemerkten Erlassungen.
. 7.
Der Erlaß wird bemessen:
a.) hinsichtlich seiner Höhe, nach der Größe des Schadens; (§. 8.)
b.) hinsichtlich seiner Dauer, nach dem Zeitraume, binnen welchem von der beschä-
digten Anlage keine Früchee zu erwarten sind. (F. 9. und 10.)
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Je nachdem nämlich entweder sämmtliche Weinstöcke eines Weinbergs von einer der
im F. 3. genannten Calamitäten, oder Zwei Dritttheile derselben von Frost und Hagel-
schlag, oder aber deren Halfte von heftigen Regengüssen in der §. 9. oder 10. beschrie-
benen Maaße becroffen worden sind, wird die nach . 6. auf den, dem Weinbaue aus-
schließlich gewidmeten Theil des Weinbergs zu rechnende Sceuerquote im erstern Falle nach
ibrem vollen Berrage, in den beiden letztern Fällen aber zu Iwei Drittkheilen erlassen.