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. 9.
Sind durch ungewöhnlich heftigen Winterfrost sämmcliche Weinstöcke des Berges oder
Zwei Dritktheile derselben völlig bis mit dem Gerinne (der Wurzel) zerstört, oder doch im
alcen Holze ganz bis auf das Gerinne herab dergestalt erfroren, daß nur aus der Wurzel
selbst neue Reben wieder hervorgehen können, so finder der Steuererlaß von dem §. S. be-
stimmten Umfange
auf Bier Jahre
stat#t; jedoch unter der Voraussetzung, daß die beschädigee Fläche ferner zum Weinbaue
benutzt und dieses im 2ten, 3ten und 4en Erlaßjahre durch ein, der betreffenden Steuer-
rechnung beizufügendes obrigkeitliches Attestat glaubwürdig bescheinigt werde, widrigenfalls
der Erlaß für die Jahre, in deren Beziehung die erwähnte Bescheinigung mangele, hin-
wegfällt.
9. 40.
Wenn dagegen noch irgend ein Theil des alten (mehr als einjährigen) Holzes über
dem Gerinne vom Winterfroste unbeschädigt geblieben ist, wohl aber an allen Stöcken
des Bergs oder an Zwei Drirttheilen derselben, sämmtliche einjährige Reben (das eigentliche
Tragholz) entweder allein oder mit einem Theile des alten Holzes erfroren sind, ingleichen
wenn an einer gleichen Anzahl Stöcke im Frühjahre oder Sommer sämmtliche Fruchraugen
oder junge Triebe durch Spätfrost oder Hagelschlag, oder wenn durch beftige Regengüsse
(Geflürhe) mindestens die Hälfce der Stöcke selbst dergestalt beschädigt worden sind, daß
von selbigen, wenigstens für das erste Jahr, einiger Ertrag niche zu erwarten ist; so soll
ein einjähriger Erlaß
in der §. 8. bestimmten Maaße erfolgen, solcher auch, wenn die nach dem Frost oder
Hagelwetter wieder hervorgesproßten neuen Triebe, ungünstiger Wiecerung halber, in dem-
selben Jahre die gehörige Reife nicht erlangen sollten, um im nächsten Jahre Früchte
bringen zu können, auf
ein zweices Jahr
verlängert werden.
. 41.
Wer auf Seteuererlaß Anspruch machen zu können glaube, har
Ga.) wegen erlictener Winterfrostschäden spätestens am 1 sten Junius,
b.) wegen durch Spätfrost, Hagelschlag oder Geflüche entstandener Weinschäden inner-
halb Vier Tagen nach eingetretener Calamität ·
bei Verlust des zu gewartenden Steuererlasses bei der betreffenden Gerichtsobrigkeit um die
erforderliche Localbesichtigung nachzusuchen.
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