Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(135 ) 
. 9. 
Sind durch ungewöhnlich heftigen Winterfrost sämmcliche Weinstöcke des Berges oder 
Zwei Dritktheile derselben völlig bis mit dem Gerinne (der Wurzel) zerstört, oder doch im 
alcen Holze ganz bis auf das Gerinne herab dergestalt erfroren, daß nur aus der Wurzel 
selbst neue Reben wieder hervorgehen können, so finder der Steuererlaß von dem §. S. be- 
stimmten Umfange 
auf Bier Jahre 
stat#t; jedoch unter der Voraussetzung, daß die beschädigee Fläche ferner zum Weinbaue 
benutzt und dieses im 2ten, 3ten und 4en Erlaßjahre durch ein, der betreffenden Steuer- 
rechnung beizufügendes obrigkeitliches Attestat glaubwürdig bescheinigt werde, widrigenfalls 
der Erlaß für die Jahre, in deren Beziehung die erwähnte Bescheinigung mangele, hin- 
wegfällt. 
9. 40. 
Wenn dagegen noch irgend ein Theil des alten (mehr als einjährigen) Holzes über 
dem Gerinne vom Winterfroste unbeschädigt geblieben ist, wohl aber an allen Stöcken 
des Bergs oder an Zwei Drirttheilen derselben, sämmtliche einjährige Reben (das eigentliche 
Tragholz) entweder allein oder mit einem Theile des alten Holzes erfroren sind, ingleichen 
wenn an einer gleichen Anzahl Stöcke im Frühjahre oder Sommer sämmtliche Fruchraugen 
oder junge Triebe durch Spätfrost oder Hagelschlag, oder wenn durch beftige Regengüsse 
(Geflürhe) mindestens die Hälfce der Stöcke selbst dergestalt beschädigt worden sind, daß 
von selbigen, wenigstens für das erste Jahr, einiger Ertrag niche zu erwarten ist; so soll 
ein einjähriger Erlaß 
in der §. 8. bestimmten Maaße erfolgen, solcher auch, wenn die nach dem Frost oder 
Hagelwetter wieder hervorgesproßten neuen Triebe, ungünstiger Wiecerung halber, in dem- 
selben Jahre die gehörige Reife nicht erlangen sollten, um im nächsten Jahre Früchte 
bringen zu können, auf 
ein zweices Jahr 
verlängert werden. 
. 41. 
Wer auf Seteuererlaß Anspruch machen zu können glaube, har 
Ga.) wegen erlictener Winterfrostschäden spätestens am 1 sten Junius, 
b.) wegen durch Spätfrost, Hagelschlag oder Geflüche entstandener Weinschäden inner- 
halb Vier Tagen nach eingetretener Calamität · 
bei Verlust des zu gewartenden Steuererlasses bei der betreffenden Gerichtsobrigkeit um die 
erforderliche Localbesichtigung nachzusuchen. 
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