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G. 12.
Der Gerichtsobrigkeit aber liegt, wenn das Ansuchen innerhalb der vorgeschriebenen
Frist erfolge ist, sodann ob, diese Besichtigung
zu a.) wegen der Winterfrostschäden in der Zeit vom 1 ten bis 1 5ten Junius,
zu b.) wegen der durch Spätfrost, Hagelschlag oder heftige Regengüsse entstandenen
Schäden aber in der Zeit vom 15ten bis mit dem 22sten Tage nach eingetrerener
Calamitäc
vorzunehmen, dabei die Art und den Umfang der Beschädigung zu ermitteln und alle nach
§. 6. — 10. bei der Erlaßbewilligung in Frage kommende Verhälenisse in Gewißheic zu
setzen.
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Da sich der Weinstock bei besonders günstiger Wieterung von den erlicenen Calami-
täten oft über Erwarten erholt, michin die wirkliche Größe des durch selbige verursachten
bleibenden Schadens meistens erst beim Eintrite des Herbstes mit vollkommener Sicherheit
beurtheile werden kann; so haben die Besitzer der beschädigten Weinberge, wenn sie auch
alsdann noch, Vorstehendem gemäß, Anspruch auf Steuererlaß zu haben vermeinen, bei
Verlust dieses Anspruchs
in den ersten Acht Tagen des Monaks October
um anderweite Besichtigung bei der Obrigkeit anzusuchen, und hat dieselbe die Calamitosen
bierauf schon bei der ersten Besichtigung (§. 12.) aufmerksam zu machen, auch, wie sol-
ches geschehen, zu den Akten zu bemerken.
Von dieser anderweiten Besichtigung ausgenommen bleibe nur der Fall, wenn bei
den durch Hagelschlag oder Geflüche verursachten Schäden die absolure Unmöglichkeit, von
den beschädigten Weinstöcken in demselben Jahre noch Früchte zu erlangen, sich schon bei
der ersten Besichtigung so unzweifelhafe ergeben hac, daß deshalb von der Obrigkeit bereits
Berichte erstarter oder den Calamikosen die Berichtserstattung zugesichert worden ist.
S. 44.
Von der Obrigkeit ist die zweite Besichtigung
in der ersten Hälfte des Monaks October
vorzunehmen, dabei der nunmehrige Zustand der von der Calamitär berroffenen Weinstöcke
zu ermicteln, und das bei der ersten Besichtigung über den Grad und den Umfang des
Schadens gefällte Urtheil, in soweic nöthig, zu berichtigen.
S. 45.
Gleichergestale ist in den 9. 10. bemerkren Fällen, in welchen der Erlaß, nach Be-
finden der Umstände, auf ein zweites Jahr verlängere werden kann, auch in diesem zwei-