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ten Jahre von den Weinbergsbesitzern, welche auf eine solche Verlängerung Anspruch
machen,
in den ersten Ache Tagen des Monats October
um nochmalige Besichtigung, bei Verlust ihres Anspruchs auf verlängerten Erlaß, an-
zusuchen, darauf auch von der Obrigkeie die nörhige Erörterung jedesmal
vor der Mitte nurgedachten Monatks
anzustellen und dabei die Tragbarkeit oder Untragbarkeit der in dem vorhergehenden Jahre
gewachsenen Reben außer Zweifel zu setzen.
9. 16.
Die wegen des zu bewilligenden, oder zu verlaͤngernden Steuererlasses zu erstattenden
Berichte sind, bei Vermeidnng einer Strafe von Fuͤnf Thalern, binnen Vier Wochen,
vom Tage der F. 14. und 15. bemerkeen anderweiten Besicheigung an gerechner, in dem,
am Schlusse des §. 13. erwähnten Falle aber binnen Vier Wochen nach der ersten
Besichtigung, mit Beifügung der Besichtigungs-Protokolle und einer, nach dem anliegen-
den Schema unter O. einzurichtenden Tabelle, zur Sceuerbehörde einzusenden.
. 17.
Würde die Obrigkett die erforderliche Lokalbesichtigung, auf deshalb von dem Calami-
tosen zur rechten Zeit angebrachtes Gesuch binnen den oben bemerkten Fristen vorschriftmäßig
zu veranstalten unterlassen, so findet der Steuererlaß zwar niche statt; es har aber die
Obrigkeit den Calamitosen dafür aus eignen Mitteln zu entschädigen und, wie solches er-
Oolgt sey, aktenkundig zu machen.
. 1.
Im Uibrigen hat es bey den im Steuerbegnadigungsregulative vom 24 ten Seprember
1821. J. 40. 41. und 46. bis mic H. 57. enthaltenen Vorschriften ferner sein Bewenden.
Mit der Wollziehung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches in Gemäsheit des Generale vom 13ten
Juli 1796. und des Mandats vom gten März 1818. bekanne zu machen ist, eigenhän-
dig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 31 sten Mal 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.