Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(140 ) 
W5390.) Verordnung 
des Mlinisterii des Cultus und offentlichen Unterrichts, 
die Auslösung für Schuloisitationen betreffend; 
vom Listen Mai 1831. 
Zufolge der Bestimmung des Regulativs uͤber die Schulvisitationen vom 17ten Mai 
1816. unter No. 13. (Cod. Aug. 3te Fortsetz. Th. 1. S. 96.) soll den Superintenden- 
ten, geistlichen Inspectoren und den von ihnen zu diesem Geschäft beauftragten Pfarrern 
für Schulvisitationen eine Auslösung von Einem Thaler —. —= aus den Kirchen- 
Aerarien verabfolge werden. 
Nuu n hat zwar dieser Bestimmung hin und wieder der Sinn untergelege werden wol- 
len, als ob diese Auslösung nicht blos für jeden auf Schulrevissonen verwendeten Tag, 
sondern für jede einzelne Schulrevision erhoben werden dürfe, indem nach einer neuerlichen 
Anzeige des Oberconsistorii mehrere dergleichen Schulrevisoren gedachte Bestimmung also 
ausgelegt und angewendet haben. 
Wenn jedoch gedachtes Regulativ an der erwähnten Stelle ausdrücklich nur die Er- 
hebung einer Auslösung von Einem Thaler —. — nachläßt; so mag hiernach für 
jeden Tag, wo Schulvisitationen vorgenommen werden, ohne die Zahl derselben zu be- 
rücksichtigen, nur Ein Thaler —. —= an Auslösung gefordert werden, welche, wenn 
mehrere Schulen verschiedener Kirchspiele an Einem Tage revidirt worden sind, unter die 
verschiedenen berheiligten Kirchen-Aerarien, eben so wie die Entschädigung für das Forr- 
kommen unter die betreffenden Schulgemeinden gleichmäßig zu vertheilen ist. 
Obschon nun mehrere Superintendencen und Schulrevisoren bereics bisher in einzel- 
nen Fällen von dem Oberconsistorio und Consiskorio zu Leipzig in vorbemerkter Maaße 
bedeutet worden sind, so erachrec doch das unterzeichnere Ministerium zur Erlangung ei- 
nes gleichmäßigen Verfahrens in dergleichen Fällen angemessen, Vorstehendes hierdurch, 
insbesondere zur pünktlichen Befolgung Seiten sämmtlicher Superintendenten und Schul- 
revisoren in den Kreislanden öffentlich bekannt zu machen. 
Dresden, am 21. Mai 1834. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann. 
Ausgegeben am 23ien Juni 1834.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.