Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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C. 10. 
Entscheidun= Sind nicht schon sämmtliche Besitzer der bekreffenden Grundstücke (§. S. S. und 9.) 
gden nach der mit dem Zusammenlegungsplane einverskanden, so entscheidet in den §F. 2. unter a. ge- 
Mehrheit, . , , · . 
nach dem Er- dachten Fällen die Stimmenzählung, in den daselbst unter b. erwähnten das Ermessen 
messen der der Specialcommission, und zwar in Fällen der letztern Art darüber, ob und in wie weit 
Spccialcem, für den Zweck der verlangten Aufhebung einer Trife= und Hutungsgerechtigkeit eine Zu- 
misen. sammenlegung von Grundstücken erforderlich sei. 
. 41. 
Berechnung Die Sc#mmberechtigung eines jeden, an der Jusammenlegung Theilnehmenden wird 
der Stimmen, nach der Jahl und Größe seiner in den Zusammenlegungsplan gezogenen Parzellen be- 
rechnet und bestimmt. 
C. 12. 
Unterbleiben So lange sich in den §. 2. unter a. und §F. 3. erwähneen Fällen mehr als ein Drit- 
deraamern= theil und beziehendlich mindestens die Hälfte der Stimmen gegen die Zusammenlegung 
Mangel eines erklärt, kann diese in der beantragten Maaße nicht zur Ausführung gebracht werden. 
nrbrbeebee“ Aber auch da, wo weniger Stimmen einer Jusammenlegung widersprechen, jedoch 
sch den Er= nach dem Ermessen der Specialcommission entweder der von der Zusammenlegung der 
messen der Grundstücke zu erwartende Vortheil im Ganzen für das gemeine Beste nicht sehr erheb- 
bS mssten lich ist, oder mie den Schwierigkeiten und Kosten derselben außer Verhäleniß steht, oder 
spruch Einzel= wenigstens für die Widersprechenden Nachtheile zu befürchten sind, die sich weder durch 
ner. Unterhandlungen und Zubilligung von Entschädigungen (5. 21.) beseitigen lassen, noch 
durch die für dieselben Interessenten zu erwarkenden Vortheile überwogen werden, muß 
den weitern Vorschritten Anstand gegeben werden. Es können jedoch diejenigen, welche 
Veränderte die Zusammenlegung wünschen, veränderte Vorschläge thun und auf anderweite Befra- 
Verschläge. gung der Betheiligten darüber antragen. 
C. 13. 
Was jedem Bei der Zusammenlegung hat jeder Theilhaber 
Theilhaber zu 
gewähren sey7 a) statt des von ihm abzutretenden tandes, Grund und Boden von demselben Er- 
trage (§.. 14. und 16.), 
b) diesen in möglichster Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Bewirth= 
schaftung günstiger Lage (§. 21.), 
c) völlige Schadloshalcung im Uibrigen (§. 15.) 
zu empfangen.
	        
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