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411.) Bekbanntmachung,
das Verbot des Einbringens ausländischer Spielkarten betreffend;
vom 31sten Mai 1834.
In dem Zoll-Vereinigungsvertrage vom 30sten März 1833. Art. 7. a. sind Spielkar-
ten von denjenigen Gegenständen ausgenommen, welche in das andere Vereinsgebiet frei ein-
geführt werden können, auch ist in dem, dem Jollgesetze vom 4. December 1833. beige-
fügten Tarif unter A. unter der Rubrik: Spielkarten, bereits im Allgemeinen festgesetzt,
daß die Einführung derselben von jeder Gestale und Größe zum Gebrauch im Inlande
verboten sey. Es ist daher wegen der in Sachsen für das Inland aus andern Staaten
eingehenden Spielkarten in gedachtem Tarif kein Jollsatz bestimme worden, da man schon
bei den Verhandlungen über die Zollvereinigung mit andern deutschen Scaaten von der
Ansicht ausgegangen ist, daß auch die Einführung von Spielkarten in hiesige Lande nicht
fortbestehen könne.
Wenn nun die in dieser Hinsiche zu ergreifende Maaßregel um so unbedenklicher ist,
als sie zum Vortheil der königl. sächs. Spielkarten = Jabriken gereicht, und von diesen der-
gleichen Fabrikate von der Beschaffenheit geliefert werden, daß sie die ausländischen ent-
behrlich machen; so wird mit Sr. Königl. Majestär und des Prinzen Mitregen-
ten Königl. Hoheit, Allerhöchster und Höchster Genehmigung, die Einbringung
von Spielkarten von jeder Gestalt und Größe in das Königreich Sachsen, bei Vermeidung
der in dem allgemeinen Strafgesetz vom 21sten December 1833. J. S. 58. — 60. an-
gedroheten Strafen, hiermit verboten.
Sämmrliche Zoll= und Steuerbehörden und insbesondere die Aufsichesbeamten haben
Sorge zu tragen, daß diesem Verbote nicht enegegengehandele werde.
Dresden, am 31sten Mai 1834.
Finanz-Ministerinm.
von Zeschau.
Schnabel, S.
Ausgegeben am 23f len Juni 1834.