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Eine Million Thaler —. —.
dem Preussischen Courantgelde im Werthe gleich gesetzt und deshalb mie einem, ihren nun-
mehrigen Werch von resb.
Zwei Thaler Courant und
Ein Thaler Courant
ausdrückenden, in rother Farbe aufgerragenen Stempel bezeichnet.
6 2.
Die mit einem rothen Werthsstempel versehenen Cassenbillecs sollen in den tandes-
cassen bei allen in Preussischem Courant nachzulassenden Zahlungen, bei jeder Jahlung, welche
den Betrag des Cassenbillets erreicht, ohne Einschränkung, nach dem vollen, im Seempel
ausgedrückten Werthe, state des Preussischen Courantgelds angenommen und ausgegeben
werden.
*“
Die mit einem solchen rorhen Werkhsstempel nicht bedruckten Cassenbillees werden, vom
Erscheinen dieses Gesetzes an, in allen Landecassen, bei jeder Zahlung, welche den Be-
trag des Cassenbillets erreiche, ohne Einschränkung nach dem vollen Nennwerthe stare des
conventionsmäßigen Geldes angenommen.
K. 4.
Die Cassenbillees werden in Dresden bei der Haupe-Auswechselungscafse oder bei ei-
ner andern von Unserm Finanz-Ministerio künftig zu bestimmenden Casse, zu jeder geir,
ohne Aufgeld, und zwar die roth abgestempelten (§. 1.) gegen Preussisches Courantgeld,
die mit dem rorhen Stempel nicht bedruckten aber, (§. 3.) gegen klingende conventions-
mäßige Münze, mit höchstens einem Fünftheil in Ax. Stücken, ausgewechselt.
Sofern sich das Bedürfniß einer zweiten Auswechselungscasse zeigen sollte, so wird
Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine solche in teipzig zu errichten, oder sonstige ge-
eignete Magsregeln daselbst zu diesem Zweck zu treffen.
. 5.
Unser Finanz-Ministerium wird ermächtige, die §. 10. des Sdicts vom 1sten Octo-
ber 1818. ausgesprochene Zwangsverbindlichkeit, bei Zahlungen an öffentliche Cassen
die Hälfte in Papiergeld zu enrrichten, nach Befinden aufzuheben; auch hat solches