Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Beamten  nicht  zu.  Dagegen  können  sie  von  der  zuständigen  Behörde  auf  Ansuchen  in
Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  sie

1)  das  siebzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  durch  ihr  Alter  in  ihrer  Thätigkeit

  gehemmt  oder

2)  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  ihrer  körperlichen  oder

geistigen  Kräfte  dienstunfähig  geworden  oder

3)  durch  Krankheit  länger  als  ein  Jahr  von  Versehung  ihres  Amtes  abgehalten

worden  sind
und  aus  einem  dieser  Gründe  (Ziffer  1—3)  nach  vollendeten  neun  Dienstjahren  (vergl.
Art.  6—8)  aus  dem  Amte  ausscheiden.

Im  Fall  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  haben  die  Beamten  Anspruch  auf  einen
lebenslänglichen  Ruhegehalt  (Pension)  aus  der  Pensionskasse,  es  wäre  denn,  daß  die
Dienstunfähigkeit  in  einem  durch  eigene  Schuld  herbeigeführten  Leiden  des  Beamten
ihren  Grund  hätte.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstigen
Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus  Veranlassung
desselben  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  der  Anspruch  auf  Ruhegehalt  auch  ohne  vorausgegangene
  neunjährige  Dienstzeit  ein.

Wird  ein  auf  Lebenszeit  angestellter  Beamter  vor  vollendetem  neuntem  Dienstjahre
in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  der  Verwaltungsrath  anstatt  des  Ruhegehaltes  eine
Unterstützung  bis  zur  Höhe  von  40  Prozent  der  pensionsberechtigten  Bezüge  bei  vorhandener
  Bedürftigkeit  bewilligen.

Art.  6.

Die  Dienstzeit,  welche  bei  der  Feststellung  des  Ruhegehalts  in  Betracht  kommt,
wird  vom  Tage  des  Eintritts  in  das  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  der  Kasse
begründende  Amt  an,  im  Falle  freiwilligen  Beitritts  von  dem  Tage  an  berechnet,  an
welchem  der  Beitritt  wirksam  geworden  ist  (vergl.  Art.  3).

Art.  7.

In  die  Dienstzeit  wird  auch  die  Zeit  eingerechnet,
1)  während  deren  der  Beamte  in  einem  früher  bekleideten  Amte  der  Kasse  auf
Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwilligen  Beitritts  angehört  hat,  sofern