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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
25stes Stück, vom Jahre 1834.
M 57.) Verordnung,
die Weinsteuer von inlaͤndischem Weine betreffend;
vom 23sten September 1834.
W99, Anton, ven GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
— Und
FriedrichAUgUshHerzogzuSachsenxa
verordnen zu weiterer Ausfuͤhrung der, im Gesetz vom 4. December 1833. wegen der
Weinsteuer enthaltenen Bestimmungen, wie folgt.
.1.
Die Classenbezirke, in welche nach §. 35. des Gesetzes die Weinkulturen einzutheilen
sind, werden, nach Maaßgabe der Oertlichkeit, entweder mehrere, oder nur einzelne Gemein-
den, oder auch nur einzelne Weinpflanzungen umfassen, je nachdem die, in diesen erbaueten
Trauben auf einer oder mehreren Keltereien zusammen gepreße zu werden pflegen, oder sonst
das Weinerzeugniß von beinahe gleicher Beschaffenheit und gleichem Werthe ist, oder
endlich unter dem nämlichen Namen zum WVerkauf gelangt.
. 2.
Die Classeneintheilung der Weinkulturen erfolgt durch das jedesmalige Bezirks-Haupt-
Steueramt an Ort und Scelle unter Zuziehung unbetheiligter Sachverständiger und im
Beiseyn des betroffenen Grundstückbesitzers oder dessen Beauftragten. Das Ergebniß dieser
amtlichen Verhandlung, als Grundlage der Sceuererhebung, bedarf jedoch stecs vorgängiger
Genehmigung des Finanz-Ministerium, welches auch bestimmt, wann und wie oft diese
Classisikation von Neuem revidirt oder wiederholt werden soll.
. 3.
Beschwerden gegen die Versetzung einer Weinkuleur in die eine oder andere Classe
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