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sind vom Besitzer sofort bei der amtlichen Classisikations-Werhandlung zum Protokoll an-
zugeben, und deren weitere schriftliche Ausführung ist binnen einer, vom Haupt-Steueramte
zu bestimmenden peremtorischen Frist zu bewirken. Ueber dergleichen Beschwerden enrschei-
det die Zoll= und Steuer-Direction in erster, das Finanz-Ministerium in letzter Instanz.
S. 4.
Wer in seiner Kelkerei für eigene oder fremde Rechnung Trauben preßt, oder pressen
läßr, hat längstens am Tage nach beendigter Kelterung bei der Oistricts-Hebestelle, zu wel-
cher die Kelterei gewiesen ist, eine Declaration seines Mostgewinnes nach Dresdner Eimern
(und zwar bis zu Wierrelseimern herab) unter Bezeichnung sowohl der Weinpflanzungen,
in welchen die Trauben erzeugt worden, als auch der Räume, nebst Anzahl und Größe der
Gefäße, in welchen der gewonnene Most aufbewahrt wird, nach den, ihm vom Steuer-
amte hierzu unentgeldlich zu verabreichenden Mustern, in doppelten Exemplarien abzugeben.
. 5.
Auf den Grund dieser Declaration, von welcher ein, mie dem steueramtlichen Visa nebst
Stempel versehenes Exemplar dem Aussteller zurückzugeben ist, und welche, dafern immit-
telst eine Revision der Mostvorräche (s. G. 11. ff.) nicht erfolgt seyn sollte, alsdann so
lange für richtig angenommen wird, bis nicht Beweise vom Gegentheil vorliegen, hat jedes-
mal in der Zeic vom 1sten bis mit dem vien August des auf die fragliche Weinernte nächst-
folgenden Jahres der Abgabepflichtige die nunmehr fällige Versteuerung zu bewirken, wo-
bei vom Steueramte der F. 34. des Gesetzes geordnere Rabart an 15. Prozent der declarir-
ten Mostmenge zu berücksichtigen ist.
S. 6.
Der Steuerpflichtige muß sich, um vorstehender Bestimmung zu genügen, innerhalb
der ebendaselbst geordneten siebenrägigen Frist, unaufgefordert bei der Hebestelle des Steuer-
districts anmelden, und den gefälligen Abgabeberrag insoweic, als dessen bereits erfolgte,
theilweise Berichtigung durch amtliche Steuerquitkungen (s. §&. 8.) nicht nachgewiesen wer-
den kann, in der gesetzlich bestimmten Währung einzahlen.
Diese Verbindlichkeit der Anmeldung binnen obiger Frist ist für ihn nicht vorhanden,
wenn er, wie ihm nachgelassen wird, den ganzen Steuerbetrag bereits früher abgeführt hat.
. 7.
Die Haupt-Steuerämter sind befugt und, wenn es besondere Umstände erheischen, ver-
pflichtet, eine, zu völliger Deckung des unberichtigten Steuerbetrags ausreichende, Menge
Wein unter Siegel nehmen zu lassen, dafern der Steuerpflichtige die Berichtigung der Ge-
fälle nicht vorziehen sollte. S. J. 13.
. S. «
»WennMostoderWeinVordemIstenAugustdesnächstfolgmdeahVesVerkaufk
wird, und daher nach 66. 37. und 38. des Gesetzes die Verfallzeit der, alsdann vom
Kaͤufer zu entrichtenden Steuer fruͤher eintritt, so hat sich der Kaͤufer sofort nach geschlos-