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. 13.
Insbesondere liegt den Steuerbeamten ob, unversteuerte Weinbestände öfters zu be-
sichtigen, und sich vom etwanigen Abgang durch Veräusserung, von richtiger Versteue-
rung der verkauften Quantitäten und von der Zulänglichkeit der Vorräthe rücksichrlich der
Sicherstellung und Deckung des unberichtigten Gefällebetrags (s. d. 7.) zu überzeugen.
G. 44.
Findet sich bei diesen amtlichen Revisionen zwischen der, nach §. 4. eingereichten
Declaration des Produzenten und der, von den Steuerbeamten ermittelten Menge des
Mosterzeugnisses zum Nachrheil der Steuercasse eine Verschiedenheit, welche nicht mehr
als Zehn vom Hundert beträgt, so bewirkt solche noch keine Verantwortlichkeit des Steuer-
pflichtigen, wohl aber Berichtigung der Declaration.
G. 45.
Förmliche Haussuchungen dürfen nur auf vorhandenen, durch Tharsachen unterftütz-
ten, Verdacht verübter Steuerhinterziehung von dem Haupt-Steueramte angeordner und
müssen unter Zuziehung einer Orts-Gerichtsperson bewirkt werden. Sie können zu jeder
Stunde, bei Tage und bei Nache, erfolgen.
. 1.
Die Weinbauer, deren Angehörige und Gehülfen sind verbunden, den revidirenden
oder in der Haussuchung begriffenen Beamten nicht allein sämmtliche Weinpflanzungen,
Kelterei= und Aufbewahrungsräume oder sonstige Behälenisse, ingleichen Butten, Kuffen
und Fässer unweigerlich zu zeigen und zu öffnen, sondern auch die, in ihren Händen be-
findlichen Weinsteuerquictungen (§9§6. 6. und 8.) oder sonstige Nachweisungen auf Verlan-
gen vorzulegen, die bei Revisionen und Gefäßausmessungen erforderlichen Hülfsdienste zu
leisten oder leisten zu lassen, und sich bierbei allenthalben mit Ruhe und Bescheidenheit
zu benehmen.
J. 17.
Nachforschungen und Revisionen dürfen von den Sceuerbeamten nicht über den eigene-
lichen Zweck, namentlich Haussuchungen nur auf solche Orte und Räume ausgedehne
werden, welche zu Begehung einer Gefälleverkürzung und Verbergung steuerpflichtiger
Gegenstände geeignet scheinen.
. .
Um des, §. 42 des Gesetzes, unter den dort bemerkten Bedingungen, zugesscherten
Steuererlasses theilhaftig zu werden, hat der Weinproduzene folgende Regievorschriften
zu beobachten.
1.) Die Anmeldung, daß aus dem gewonnenen Traubensaft kein trinkbarer Wein be-
reilel werden könne, ist
a.) wenn sich die schlechre Beschaffenheic des Erzeugnisses und der nurerwähnte
ungunstige Erfolg seiner Behandlung sofort bei der Kelterung zeigt,