Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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gleichzeitig mit der Declaration (§. 4.) eneweder in letzterer selbst oder besonders 
unrer Angabe der Menge und der Gebinde vom Weinerbauer zu bewirken. Sollte 
sich bingegen « 
1).)dieVölligeUntauglichkeitdeSMosteszurWeinbcreikungbeimKelternnoch 
nicht mit Zuverlaͤssigkeit beurtheilen lassen, 
so ist zwar das Steueramt ebenfalls bei Einreichung der Declaration von diesem 
Umstande gleichzeitig in Kenntniß zu setzen, das spaͤter erfolgende wirkliche Um— 
schlagen des Traubensaftes aber noch vor dem isten März des naͤchstfolgenden 
Jahres, mit Angabe der Menge und der Gebinde, dem Steueramte, bei Ver- 
lust des Anspruches auf Steuererlaß, vom Abgabepflichtigen wiederholt zu melden. 
2.) In beiden, unter a. und b. vorgedachten Faͤllen erfolgt sofort, nachdem das Steuer- 
amt von der bereits eingetretenen oder befuͤrchteten Untauglichkeit des Mostes zur 
Weinbereitung durch den Produzent Kenntniß erlangt hat, amtliche Revision und, 
bei richtigem Befund der Anmeldung, in dem Falle unter 1.a. entweder auf Kosten 
des Weinbauers die Vermischung des Mostes mit einem Pfund concentrirter Essig= 
säure auf jeden Ohm, dafern das Erzeugniß zur Essigbereitung bestimmt ist, oder, 
wenn der Most diese Bestimmung nicht erhalten soll, Vernichtung desselben durch 
Weggießen. 
3.) Kann oder soll die so eben angeordnete Behandlung solchen Mostes niche sogleich, 
sondern erst später erfolgen, (was jedoch unter allen Umständen noch vor dem 1sten 
März des nächstfolgenden Jahres geschehen muß, wenn der Steuererlaß nicht ver- 
loren gehen soll,) oder liegt der unter 1.Pb. gedachte Fall vor, so haben die Beameen, 
auf dießfälligen Antrag des Sreuerpflichtigen, die Identität des fraglichen Trauben- 
saftes durch Versiegelung der Gefäße, unmittelbar nach der Revision und ohne sich 
vorher aus den Aufbewahrungsräumen zu enrfernen, sscher zu stellen. 
. 49. 
Der, durch Werletzung des amtlichen Verschlusses verloren gehende Nachweis der Iden- 
tität, oder des Umstandes, daß der fragliche Traubensäft von der letzten Ernte herrühre 
und noch der nämliche sey, welchen der Produzent als untauglich zur Weinbereitung ange- 
melder hatte, ist in den I. 1 S. pet. 3. erwähnten Fällen eine unerläßliche Bedingung des 
Seeuererlasses. Erfordert die immittelst vorzunehmende Behandlung des jungen Weines die 
Eröffnung der versiegelten Gefäße, so kann der Verschluß, auf vorgängige Anzeige, von 
den Steuerbeamten abgenommen, muß aber von letzteren, ohne daß sich dieselben während 
dieser Behandlung des Weines aus dem Kokal entfernen dürfen, unmittelbar nach beendigrer 
Arbeit wieder angelegt werden. 6 
. 20. 
Erfolgt von Seiten des Weinproduzenren die Anzeige, daß das vorjährige Weinerzeug= 
niß umgeschlagen sey, nichte eher als am 1sten März oder späcer, oder bewirke derfelbe die
	        
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