Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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S. 18. pct. 1. vorgeschriebene wiederholte Anmeldung erst am gedachten Tage oder später, 
oder ist endlich die J. 18. Pt. 2. vorgezeichnete Vermischung oder Vernichtung des gleich 
anfänglich unter amtlichen Verschluß gekommenen Mosterzeugnisses durch Verschuldung des 
Produzenten bis zu gedachtem Termine unterblieben, so kann niche völliger Steuererlaß, 
sondern nur die §. 43. des Gesetzes angeordnete Ermäßigung bis zur Hälfee eintreten, wel- 
che jedoch an die nämlichen Bedingungen der Anmeldung, amrlichen Revision, der Identi- 
tätsbescheinigung und der amtlichen Vermischung oder Vernichtung des Weinerzeugnisses 
geknüpft ist, wie solche 99. 18. und 19. bestimmt sind. 
9. 21. 
Die Steueraͤmter sind gehalten, sich taͤglich, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, 
und zwar: 
(a.) wenn das Amt mit zwei oder mehr Beamten besetze ist, in den Monaten October 
bis mit Februar von 8 bis 12 Uhr Vormiectags und von 2 bis 6 Uhr Nachmie- 
tags, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr Vormictags und von 2 bis 5 
Uhr Nachmittags, 
b.) wenn dagegen nur ein Beamter das Steueramt verwalter, von 9 bis 12 Uhr 
Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags, 
den rücksichtlich der Weinsteuer vorkommenden ODienstgeschäften und Abfertigungen der A#b- 
gabepflichtigen zu unterziehen. 
Abweichungen werden besonders bekanne gemacht. 
Ausser den vorgeschriebenen Dienststunden darf der Steuerpflichtige nur in besonders 
dringlichen Fällen Anspruch auf Abfertigung machen. 
9. 22. 
Den Steuerbeamten liegt ob, sich gegen die Personen, mit welchen sie in dienstliche 
Berührung kommen, böflich und anständig zu benehmen und keine Veranlassung zu ge- 
gründeten Beschwerden in dieser Beziehung zu geben. Jede Ueberschreicung der Amtsbefug- 
nisse ist ihnen streng untersagt. 
Dagegen wird auch von den Séteuerpflichtigen ein anständiges Betragen den Beamten 
gegenüber erwartet. 
G. 23. 
Uebertrecungen der, in dieser Verordnung enehaltenen oder künfrig zu ertheilenden Ver- 
waltungsvorschriften, werden, dafern sie weder mic Gefällehinterziehung, noch mie einem 
anderen, höhere Strafe nach sich ziehenden Vergehen verknüpfe find, nur als Ordnungs- 
widrigkeiten behandelt und als solche, nach den Bestimmungen des Strafgesetzes vom 
21. December 1833., betreffend die Vergehen gegen Gesetze und Verordnungen über in- 
directe Staatsabgaben, geahndee.
	        
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