Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Sceueramt des Bezirks binnen Jahresfrist, von erfolgter Gefälleencrichtung an gerech- 
net, mit seinen gehörig zu bescheinigenden Ansprüchen melder. 
Hätte jedoch ein Abgabepflichtiger die Schlachtsteuer von einem Stück, zufolge seiner 
eigenen Gewichtsangabe, mit einem höheren Berrage, als nach dem wahren Gewicht zu er- 
legen gewesen seyn würde, bezahlt, so soll er nichr berechtigt seyn, die Rückerstateung der 
Betragsdifferenz zu verlangen. · 
Die oben bestimmte, einjährige Verjährungsfrist findet im umgekehrten Falle auch 
gegen den Staat in der Art statt, daß Nachzahlungen zu wenig erlegter Schlachtsteuern nur 
binnen dieser, vom Tage der bewirkten Abgabeencrichtung an zu rechnenden Frist vom Steuer- 
pflichtigen geforderr werden können. 
Vorstehende Bestimmungen leiden jedoch auf hinterzogene Gefälle und auf die Vertre- 
cungsverbindlichkeie der Steuerbeamten gegen den Sraar keine Anwendung. 
G. 7. 
Eine Hinterziehung der Schlachtsteuer wird begangen: 
1.) wenn die Tödung des Viehes, außer in den 9. 5. bemerkeen Fällen, noch vor der 
Anmeldung und tösung des ersten, oder, bei Verlegung des Schlachteages, eines 
zweiten Schlachtscheines erfolgt; 6 
2.) wenn in den F. 5. gedachten Fällen die Meldung binnen der dort bestimmren 2 Astün- 
digen Frist unterbleibt; 
3.) wenn durch falsche Anmeldung des Gewiches, der Gattung, des Geschleches oder 
der Sctückzahl eine Steuerverkürzung bewirkt worden; 
ferner 
4.) wenn in den Fällen, in welchen Versteuerung nach den Verkaufssätzen tarifmaͤßig 
erfolgen muß, solche nur nach den Säten für den Hausverbrauch geschehen istz; 
und endlich 
5.) wenn der Steuerpflichtige die §. 5. bewilligte Ermäßigung oder Befreiung berrüg- 
licherweise erschlichen hat. 
. .# 
Hinterziehungen der Schlachtsteuer und Uebertretungen der in den Verordnungen ent- 
haltenen Verwaltungsvorschriften werden mie den, im allgemeinen Strafgesetz, die Verge- 
hungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staaksabgaben betreffend, vom Süsten 
December 1833. bestimmten Strafen geahndet. 
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