Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(217) 
Tar ifs, 
nach welchem die Schlachtsteuer zu erlegen ist. 
  
A. Vom Schlachten des Viehes zum Verkauf oder zur Bank: 
1.) Für einen Ochsen von 500 Pfund und darüber 4 kKhlr. 16 gr. —, 
2.0) - * 400 bis 499 Pfund 4.". —. —. 
3.) = unter 400 Pfund 2 „ 16 —. 
4.) . eine Kuh von 250 Pfund und darüber 2 —. — 
5) = unter 250 Pfud .... 1 8 —. 
6.) ein Schwein von 100 Pfund und darübeer 1 —. — 
7.) unter 100 Pfund *r — 16. —. 
8.) -— -ü Kalb . . — 6 — 
9.) = einen Schöps, ein Schaaf, einen Schaaf- oder 27 — :„ 4- —. 
10.) . ein tamm oder eine alte Ziege . — : 2.l —. 
Zusätzliche Bekimmunzen. 
a.) Gast= und Speisewirthe, ingleichen diesenigen, welche, ohne gerade Bankschlächter 
zu seyn, das aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch an Andere verkaufen, so 
wie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer 
noach den Verkaufs= oder Banksätzen, und zwar im letzteren Falle unter solidarischer 
Verbindlichkeit zu erlegen. 
b.) Kalben und junge Stiere werden nach dem Satz A. No. 5. versteuert. 
B. Vom Schlachten zum Hausverbrauch:t: 
1.) Fir einen Ochsen 2 Thlr. — —. 
2.) eine Kuh, eine Kalbe oder einen jungen Stier .. — - 20gr. —- 
3.) ein Schwein ...w . 10 = —. 
4.) ein Kalb ... —- s-—- 
5.) . einen Schöps, ein Schaaf, einen Schaaf- ober Ziedenbot — 2 —. 
6.) .ein tamm oder eine alte Zieggge .. — 1- —. 
Dresden, den Aten October 1834. 
 
	        
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