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G61.) Verordnung,
die Schlachtsteuer betreffend;
vom 4ten October 1834.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. c. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
verordnen wegen Erhebung der, durch Gesetz vom heutigen Tage eingeführten Schlacht-
steuer, wie folgt:
6. 1.
I. Von der Anmeldung der Schlachtstücke.
Jeder, welcher nach §. 2. erwähnten Gesetzes zu Erlegung der Schlachsteuer verbunden
ist, hat das zu schlachtende Stück noch vor dessen Tödung bei der, für den Wohnort des
Seeuerpflicheigen bestimmten Hebestelle anzumelden.
. 2.
a.) worin solche besteht?
Diese Meldung besteht in richtiger Angabe
a.) der Viehgattung, welcher das Schlachtstück angehört,
b.) des Gewichtsbetrags in allen den Fällen, wo der Steuersatz neben der Biehgat-
tung auch vom Gewicht des Schlachtstucks karifmäßig abhänge, und endlich
I.) des Tages, an welchem das bezeichnete Scück geschlachrer werden soll.
S. 3.
b.) gleichzeitiger Antrag auf amtliche Verwiequng.
Der dem Steuerpflichtigen, in F. 4. des Gesetzes nachgelassene Antrag auf amtliche
Ermittelung des Gewichts durch Verwiegung ist gleichzeitig mic der Meldung zu
bewirken. Hat dagegen der Abgabepflichtige das Gewicht des Schlachrstückes bei der Mel-
dung ohne Weiteres selbst bestimmt, so ist er zu vorerwähntem Antrag späterhin nicht mehr
befugt, und die von ihm ausgegangene Gewichtsangabe in jeder Beziehung zu verrreten
schuldig.
. 4.
Ergiebt sich bei der beantragten amtlichen Verwiegung eine Abweichung des ermittel-
ten, von dem angemelderen und versteuerten Gewichesbecrag, so soll
u.) wenn letzterer den ersteren übersteige, Rückzahlung des zuviel Erlegeen gegen Qu-
tung des Steuerpflichtigen,