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C. 8.
III. Von den Schlachtscheinen,
a.) deren Zweck.
Gegen Berichtigung des Schlachtsteuerbetrags erhälc der Abgabepflichtige durch einen,
von der Einnahme nach den, unter O. A. und B. beigefügten Mustern auszustellenden
Schlachtschein die Erlaubniß zur Tödung des angemeldeten Stückes an dem hierzu be-
— stimmten Schlachttage.
. 9.
b.) Zeit ihrer Ausstellung.
Dieser Schein wird nicht eher, als entweder am Schlachttage selbst, oder an dem,
letzterem naͤchstvorhergehenden Tage verabfolgt. Nur dann, wenn dem Schlachttage
Sonn- oder Feiertage unmittelbar vorausgehen, und das Geschaͤft des Schlachtens in den
Fruͤhstunden des hierzu bestimmten Tages begonnen werden soll, ist die Verabfolgung des
Schlachtscheines an den Sonn= und Vorabenden der Sonn= und Feiertage ausnahms-
weise gestattet.
· 5.10.
c.)Zcitihrchü!tigkeit.
Der Schlachtschein ist nur fuͤr den angemeldeten Schlachttag guͤltig. Es ist daher,
wenn mehrere Schlachttage hintereinander fallen, für jeden derselben ein besonderer Schlacht-
schein auszufertigen.
. 41.
d.) wenn der Schlachttag verlegt wird.
Jede eigenmächtige Verlegung des einmal angemeldeten und im Schlachtschein ausge-
drückten Schlachttages ist unrersage. Wird daher eine Verlegung des letzteren von der
Nochwendigkeit geboten, so hat der Abgabepflichrige, unter Angabe und Nachweisung der
Beweggründe, so wie mit Rückgabe des erhaltenen, noch mit dem ganzen Stem-
pel versehenen Schlachtscheines (s. F. 14.) dem Schlachrsteuereinnehmer unverzüg-
lich Anzeige davon zu machen.
. 12.
Auf die solchergestalt erfolgte Meldung und Nachweisung der Behinderungsursachen,
erhält der Scheuerpflichtige für den anderweit gewählten Schlachttag einen neuen Schlacht-
schein unencgeldlich d. h. ohne nochmalige Steuererlegung ausgehändigt.
Jede fernere Verlegung des Schlachttages hingegen erfordert unbedingt die tösung eines
neuen Schlachtscheines durch Entrichtung des vollen Steuerbetrags.