Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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. 47. 
Die Schlachtskeucreinnahmen sind verbunden, die Abgabepflichtigen über die von letze- 
ren entrichteten Sceuerbeträge, unter Beobachtung der ihnen deshalb noch besonders zu er- 
theilenden Vorschriften, in diese Bücher zu quittiren. 
. 1. 
Kein Sceuerpflicheiger darf sein Quiccungsbuch auf der Einnahme zurücklassen. tetz- 
kere ist vielmehr verbunden, die im vorhergehenden §. erwähnte Quittung gleichzeieig mit 
dem Schlachtscheine auszustellen, und mit diesem auch das Quittungsbuch seinem J. haber 
zurückzugeben. 
G. 49. 
b.) der Hausconsumenten. 
Abgabepflichtigen, welche nur für den Hausverbrauch schlachten, bleibt nachgelassen, 
sich ähnlicher Quittungsbücher zum Nachweis bewirkeer Bersteuerung ihres Schlachrviehes 
zu bedienen, welchenfalls die, 6. 16. — 18. ertheilcen Vorschriften sowohl von ihnen, 
als von den Regiebeamten zu beobachten sind. 
. 20. 
Wßc.) Aufbewahrung der Schlachtscheine nebst Quitktungsbüchern und Rückgabe der ersteren. 
Beides, Schlachtschein und Quiccungsbuch, hat der Seeuerpflichtige sorgsältig aufzu- 
bewahren und den revidirenden Steuerbeamten auf Erfordern unweigerlich vorzulegen. 
Namentlich ist von Personen, welche das Schlachten gewerbsmägßig betreiben, der Schlache- 
schein mindestens drei Monate lang, von Zeit der Ausstellung an gerechner, aufzubeben 
und den, während dieses Zeitraumes sich bei ihnen einfindenden Steuerbeamten zurückzuge- 
ben. Diese Rückgabe darf jedoch niemals an Unterskeuer= und Dorf-Einnehmer, es ge- 
schehe unter einem Vorwand, unter welchem es immer wolle, erfolgen. Auf Verlangen 
hat der Steuerbeamte dem Sceuerpflichtigen ein Empfangsbekenntnit über die, von letzte- 
rem zurückgelieferten Scheine ausustellen. 
. 21. 
V. Beobachtung des Schlachttags. 
Der Abgabepflichtige darf das gemeldere Schlachtstück nur an dem, im Scheine hierzu 
bestimmten Tage tödten und ist verbunden, das zu schlachtende oder bereits ausgeschlachrere 
Stück den revidirenden Steuerbeamten unweigerlich und vollständig vorzuzeigen. 
6. 22. 
Die Tödung des gemeldeten Biehes ist an dem bezeich necen Schlachttage nur innerhalb 
der Stunden
	        
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