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und tage seiner Schlache= und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume mit-
telst doppelten, nach dem Muster unter D. einzurichtenden Verzeichnisses, von welchem ihm
zwei Exemplare zu diesem Behufe durch die Schlachtsteuer-Einnahme seines Orts unent-
geldlich ausgehändigt werden sollen, vor dem wirklichen Beginn des Gewerbebetriebs bei
dem Hauptsteueramt des Bezirks zu melden und diesem Verzeichnisse ein obrigkeitliches Zeug-
niß, daß er zum Gewerbebetrieb befugt sey, beizulegen, auch jede in der Folgezeit mit diesen
Gewerkslokalen vorzunehmende Veränderung dem Haupramte ohnfehlbar anzuzeigen. (S. J. 44.)
S. 27.
Die Betreibung des Gewerbes ist dem Steuerpflichtigen nur in den solchergestalt an-
gezeigten, fortwährend unter steueramtlicher Aufsicht stehenden Räumen gestartet. (S. J. 44.)
6 28.
An Orten, wo sich Schlachthöfe (Kurtelhöfe) befinden, sind die Aufseher derselben
(Kurtler), oder, in deren Ermangelung, die Obermeister der Fleischerinnung daselbst, ver-
bunden, die in dergleichen Anstalten zum Gewerbebetrieb bestimmten Räume, mittelst des,
6. 26. gedachten doppelten Verzeichnisses, dem Hauptsteueramte anzuzeigen.
Die steueramtliche Aufsicht erstreckt sich demnach auch über die gemeldeten Schlachträume
in den Kuttelhöfen.
29.
Ein Exemplar des eingereichten Verzeichnisses ist, nachdem es vom Hauptskeueramre auf
den Grund amrlicher Besichtigung der angemelderen Berriebsräume, mit dem Visa versehen
und abgestempelt worden, dem Aussteller zurückzugeben und von letzterem in dem Gewerbe-
betriebslokal aufzubewahren, auch den revidirenden Steuerbeamten auf Erfordern jedesmal
vorzulegen.
. 30.
e.) Von den Revisionen.
Der Schlaͤchter und beziehentlich der Aufseher eines Schlachthofes sind verbunden, den
Steuerbeamten den Eintritt in die angezeigten Betriebsraͤume und die Revision derselben
an den gemeldeten Schlachttagen zu jeder Stunde, ausserdem aber nur in den Tagesstun—
den und zwar in den Monaten Oetober bis mit März von Morgens 7 bis Abends 6 Uhr,
in den Monaten April bis mit September von Morgens 5 bis Abends 8 Uhr unweigerlich
zu gestatten, oder von seinen Angehörigen oder Gewerbsgehülfen gestatten zu lassen.
G. 31.
Diesenigen Personen, welche nicht gewerbsmäßig, sondern nur für den Hausbedarf
steuerbares Bieh schlachten, oder welche in Gemäßhrit der Tarifbestimmung A. a. rücksichr-