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lich der Steuerpflichtigkeit den Schlächtern von Profession gleich zu achten sind, haben
nicht minder unweigerlich zu gestatcten, oder durch die Ihrigen gestatten zu lassen, daß an
den bestimmeen Schlachttagen von den Steuerbeamten bei ihnen revidirt und durch
Besichtigung der Schlachtstücke, so wie durch Prüfung der ihnen vorzuzeigenden Schlacht-
scheine von der richtigen Anmeldung und Versteuerung Ueberzeugung genommen werde.
Dergleichen Revisionen sind von den Steuerbeamten nur in den, §J. 30. bezeichneten
Tagesstunden vorzunehmen.
. 32.
Bei amtlichen NRevisionen in den Schlachträumen und in den Behausungen der Seeuer-
pflichtigen haben sich letztere mit Ruhe und Bescheidenheit gegen die in Ausübung ihres
Berufs begriffenen Beamten zu benehmen, und diesen die, zur Beförderung des Revisions-
geschäftes gereichenden, Hülfsdienste encweder selbst zu leisten, oder durch ihre Angehörigen,
Gewerbsgehülfen oder Oienstboten leisten zu lassen.
. 33.
d.) Haussuchungen.
Bei entstandenem Verdacht begangener Schlachtsteuerhinrerziehung sind die Steuer=
beamten befugt, unter Zuziehung eines Gemeinde= oder Gerichtsbeamten, die Behaufung
des Abgabepflichtigen nach dem muthmaaßlich verborgenen Fleischwerk förmlich zu durch-
suchen. Dergleichen Haussuchungen sind jedoch nicht über den eigentlichen Zweck auszu-
dehnen.
. 34.
e.) Thor-Controle.
In Städten, deren Schlachtverkehr von größerer Bedeutung ist, kann, nach dem Er-
messen des Finanz-Ministerium, eine Controle der Bankfleischer in der Art angeordner
werden, daß alles von auswärts dahin kommende Schlachtvieh nur durch gewisse, hierzu
bestimmte Thore oder Schläge eingebracht werden darf, und in den letzteren vom Einbrin-
ger anzumelden, von dem Thorcontroleur aber zu noriren und auf das beim Sleueramte
zu führende Conto des betroffenen Bankschlächters überzutragen ist. Die näheren Vor-
schriften für diese Controle werden durch besondere Verordnung vom Finanz-Ministerium
verfügt werden.
g. 35.
VII. Nothschlachten.
In Faͤllen, wo der Anmeldung zufolge Vieh wegen innerer Erkrankung geschlachtet
werden mußte (s. &. 5. des Gesetzes), sind die Steuerbeamten verpflichtet, die Ortspolizei-
behoͤrde unverzuͤglich in Kenntniß zu setzen.