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66.) Geseß,
die Entscheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betreffend;
vom 26stten October 1834.
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W339, Anton, von GOXxGES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 1c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
ertheilen zu Beseitigung der, bei einigen Rechtsfragen zeither Start gefundenen Jweifel, un-
ter Zustimmung Unserer getreuen Stände, hiermir folgende gesetzliche Enrscheidungen.
J.
Nach der allgemeinen Vormundschaftsordnung vom 10ten October 1782. (fuͤr die
Oberlausitz vom 13ten Maͤrz 1790.) Cap. 1. 9. 8. soll Unmuͤndigen, deren Vater sich
mit ihnen außer Landes ordentlich aufgehalten, oder daselbst sein Domicilium gehabt
hat, wegen der Guͤter, die sie in hiesigen Landen besitzen, von dem Richter, unter welchen
die Guͤter liegen, ein Vormund bestellt, oder doch der auslaͤndische Vormund in hiesigen
Landen bestaͤtigt werden. Das Wort „Güter“ in dieser Stelle haben einige Behörden
auch auf bewegliches Vermögen bezogen.
Es sind aber darunrer nur Immobilien, mit Einschluß der Nutzungen derselben und
der darin befindlichen Mobilien, zu verstehen.
II.
Schiffmühlen sind in rechtlicher Beziehung den unbeweglichen Sachen gleich zu achten.
III.
Ee ist streitig, ob von der cassatorischen Clausel, (vom commissarischen Vertrage) so-
sorc (oder doch binnen einer kurzen Frist) nach eingetretenem Verzuge Gebrauch gemacht
werden müsse, oder ob das Recht, die gedachte Clausel geltend zu machen, keiner solchen
Verjährung unterworfen sei.
Die letztere Meinung wird hiermit gebillige.
IV.
Verzugszinsen nach Höhe zu fünf vom Hundere können auch in dem Falle gefordert
werden, wenn vor dem Verzuge geringere Zinsen, vermöge eines Vercrags oder letzten Wil-
lens, zu bezahlen waren.