Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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V. 
Der in der Oberlausitz bestehende Rechessatz, daß Cessionen und Verpfändungen der 
auf Allodialgrundstücken hypochekarisch versicherten Forderungen ohne Miewirkung des Rich- 
#ers des verpfändeken Grundstücks gültiger Weise erfolgen, ist durch das Mandat vom 4cen 
Julius 1827. (Gesetzsammlung vom Jahre 1827. S. 104.) nicht abgeändert worden. 
VI. 
Der Gerichtsstand des Arrests begründec auch den Gerichrssland für die Hauptklage. 
VII. 
Auch Handlungen der rein willkührlichen Gerichtsbarkeic sind nicheig, wenn sse ein Rich- 
cer außerhalb seines Gerichrsbezirks unternommen hat. Es gelten jedoch folgende Aus- 
nahmen: 
1.) rücksichtlich der Fälle, für welche die Gesetze eiwas Andres ausdrücklich nachlassen. 
Vergl. die erl. Proceßordnung ad t#t. II. 9. 4. Abschnice: „Und wie solches 2c.“, 
und wegen der Kreislande, die achte Decisson vom Jahre 1746. 
2.) An Orten, wo mehrere Gerichtsbezirke sind, darf ein dasiger Richter auch im Be- 
zirke des andern jene Handlungen ausüben, jedoch bewendet es in Ansehung der 
Versiegelungen der Nachlasse bei der Bestimmung der allgemeinen Vormundschafts- 
ordnung Cap. 2. 9. 4. 
3.) Handlungen der rein willkührlichen Gerichtsbarkeit, die vor der Bekanntmachung 
dieses Gesetzes unternommen sind, sollen aus dem Grunde, weil sie der Richter 
auperhalb seines Gerichtsbezirks ausgeübe hat, keiner Anfechtung unterliegen. 
Blose Resolutionen, auch in Sachen der gemische willkührlichen Gerichesbarkeit (Z. B. 
es sei Consens zu einer Hypothek zu ertheilen, oder eine Hypothek zu cassiren,) kann ein 
Richter auch außerhalb seines Gerichtsbezirks fassen. 
VIII. 
Zecognitions-Registraturen sind in der §. 8. des Mandats vom 27 sten Sepkember 
1819. bestimmten Art wirksam, wenn sie sich auch nicht auf die Siegel erstrecken, die ssch 
auf der anerkannten Urkunde befinden. 
IX. 
Die Curatores bonorum, die Curatores litis, letztere mie Einschluß der verpflichteren 
Anwälte der Gemeinschuldner in den Fällen, wo diesen den Concurs selbst zu vertreten, 
nachgelassen worden, so wie die zu einer Verlassenschaft gerichtlich bestellten Vertreter sind 
denjenigen Personen beizuzaͤhlen, welchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- 
setzlich zukommt. 
1834. 40
	        
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