Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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X. 
In Untersuchnngen wegen eines Capitalverbrechens, wo nicht auf Detention eines Ver— 
brechers im Zuchthause bis zu Ausfuͤhrung der Unschuld, sondern auf eine außerordentliche 
Strafe erkannt wird, kann diese Strafe bis zu Zwanzig Jahren Zuchthausarbeit gesteigert 
werden. 
XI. 
Die Herabsetzung der Strafe des Diebstahls wegen geleisteten Ersatzes uͤber das, in der 
Criminalinstruction vom Jahre 1783. 8. 16. angegebene Maas, wie sie aus der Consti- 
tutio XXXII. P. IV. für den Fall abgeleitet wird, daß die Diebe das Verbrechen zeitig 
bereuen und den Ersatz, ehe sie zu Gefängniß gezogen oder beklage worden, leisten, ist nicht 
in Anwendung zu bringen, wenn der Verbrecher das zeitige Geständniß gegen Personen ab- 
gelegt hat, welche im Allgemeinen mit Ausübung polizeilicher oder gerichtlicher Functionen 
beauftrage und in einer die Untersuchung vorbereitenden, gerichtlichen oder polizeilichen Hand- 
lung, schon wirklich begriffen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser königliches Insiegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 26sten October 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Könneritz. 
 
	        
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