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G67. Gesetßz,
einige Abänderungen in dem Proceßverfahren betreffend;
vom 27 sten October 1834.
*
W99, Anton, von GOXT# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
baben, unter Justimmung Unserer getreuen Stände, für angemessen gefunden, bei dem pro-
cessualischen Verfahren folgende Abänderungen einereten zu lassen.
J.
In allen Civilprocessen, michin auch im Edictalprocesse, soll zu der Herbeiführung
eines Rechtsnachtheils für eine Parthei auf den Fall der Unterlassung einer ihr oblie-
genden gerichtlichen Handlung, die Ungehorsamsbeschuldigung von Seiten des Gegen-
theils nicht weiter erforderlich seyn, vielmehr im Fall des Versäumnisses der sonst begrün-
dete Zechtsnachtheil Kraft des Gesetzes in Wirksamkeit treten; auch bedarf es in keinem
Falle der Provocation des Gegentheils zu einer solchen Handlung. Hierdurch wird jedoch
an der bieher bestandenen Eintheilung der Frist zum rechtlichen Verfahren etwas nicht ge-
aͤndert.
II.
Die Interrogatorien sind bei Verlust derselben auch in dem Falle, wenn auswaͤrtige
Zeugen gebraucht werden, wegen deren Abhoͤrung der Richter des Processes einen andern
Richter zu requiriren hat, spaͤtestens im Pro- und Reproductions-Termine einzureichen und
wird in dieser Hinsicht dasjenige, was dem entgegen in der erlaͤuterten Proceß-Ordnung
ad Tit. XXII. g. 4. und in der Appellationsgerichts- Ordnung vom Jahre 1734. bestimmt
worden, hiermit aufgehoben.
III.
Bei der oͤffentlichen Vorladung bekannter oder unbekannter Personen, sie geschehe in
Criminal= oder Civilsachen, ingleichen bei nothwendigen Subhastationen ist die Aushängung
schriftlicher tadungen und Belanntmachungen an der Gerichtsstelle des Processes, oder bei
irgend einem andern in= oder ausländischen Gericht nicht weiter erforderlich; vielmehr hat
das Gericht statt derselben die öffenrlichen Vorladungen und Bekannemachungen nothwen-
diger Subhastationen in die teipziger Zeitungen und in ein, nach richterlichem Ermessen,
auszuwählendes inländisches Provinzial= oder Kokalblat, so wohl in Fällen, wo bisher die