Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Aushängung der adung in auswärtigen tanden eder die Bekanntmachung in ausländischen 
Zeicungen gesetzlich vorgeschrieben war, ausserdem noch in eine von dem Gerichte zu bestim- 
mende ausländische Zeitung dreimal dergestalt einrücken zu lassen, daß zwischen dem Tage 
der ersten Insertion in den teipziger Zeitungen und dem anberaumten Termine die nach 
Verschiedenheit der Fälle erforderliche Frist völlig mitren innen liegi. Es hat aber das Ge- 
richt jedenfalls die öffentliche Vorladung oder Bekanntmachung an einem dazu geeigneten 
Orte des Gerichtssprengels durch einen schriftlichen Anschlag zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen, ohne daß jedoch solches als Bedingung und Erforderniß der Güleigkeit des Ver- 
fahrens anzusehen ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 27 sten October 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. i. S. 
  
Ansgegeben am 1ten November 1834.
	        
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