Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

c 250) 
losigkeie zu Erlegung der Einstandssumme C(F. 47.) unter Umständen auswandern, die 
nach landespolizeilichen Rücksichten eine solche Ausnahme rechrfertigen, dafern sie in dem 
Sctaate, nach welchen sie auswandern, die Staatsangehörigkeit erlangen. 
. 2. 
Der Zeitpunke der Erfüllung dieser Pfliche eritt für jeden Einzelnen mit dem 1csten 
Januar desjenigen Jahres ein, in welchem er sein 20ftes tebensjahr zurücklegt. 
g. 3. 
Die Dauer der Dienstzeit in Frieden ist auf sechs Jahre in der Armee selbst und 
auf drei Jahre in der Kriegereserve festgesetze. 
K. 4. 
Während des Kriegszustandes — welcher mie eintrekender Mobilmachung als begon- 
nen und nach dem Wiedereinrücken in die Friedensgarnisonen als beendiger anzusehen 
ist — findet keine Entlassung wegen vollendeter Dienstzeit Statt. Sollten jedoch Ver- 
bälenisse diese ausnahmsweise zulassen, so sind stets diejenigen Mannschaften zuerst zu ver- 
abschieden, welche am längsten gedient haben. 
Zweites Capitel. 
Gesetzliche Befreiungen. 
. 5. 
Von der Verpflichtung in der Armee zu dienen, sind befreie: 
a.) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge bundesgesetzlicher Be- 
schluͤse; 
b.) die Ernaͤhrer solcher Familien, welche ohne Unterstuͤtzung des Militairpflichtigen 
aaunf öffentliche Kosten erhalten werden muͤßten, insofern letzterer mit der hilfsbe— 
duͤrftigen Familie Einen Haushalt bildet; 
e.) der einzig verbliebene Sohn einer Familie, welche einen Sohn oder mehrere, 
gleichviel ob vollbuͤrtige oder Halbbruͤder, waͤhrend der Dienstleistung durch den 
Krieg, oder in Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Aus— 
uͤbung des Militairdienstes, verloren hat. In beiden Faͤllen muß jedoch dieser 
Verlust waͤhrend der Dienstzeit eingetreten seyn. Fuͤr solchergestalt Befreiete 
sollen jedesmal, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Eintritt 
in die Armee genoͤthiget seyn wuͤrden, Stellvertreter aus den, beim Stellvertre— 
tungs-Fonds etwa vorhandenen Ueberschuͤssen oder im Falle diese nicht ausrei- 
chen, aus der Staatscasse, bezahlt werden.
	        
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