Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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. 6. 
Die §F. 5. b. gedachten Individuen sind gleichfalls mie zur. koosung zu ziehen. Wenn 
sie das koos zum sofortigen Eintrictt in die Armee trifft, sollen sie zwar davon befreit 
bleiben, jedoch, wenn die Verhältnisse, welche die Befreiung bedingten, binnen der näch- 
sten drei Jahre sich erledigen, zum activen Dienste eingestellt, wenn aber jene Verbaälenisse 
erst nach drei Jahren aufhören, in die Dienstreserve (F. 27.) gesetzt werden. 
Es wird ihnen aber in beiden Fällen die Zeit, während welcher sie befreit geblieben 
sind, nur dann an der gesetzlichen Dienstzeit zu gute gerechnet, wenn die Verhältnisse, 
welche ihnen diese Befreiung bewirkten, nicht willkührlich von ihnen aufgegeben worden sind. 
S. 7. 
Hat ein Millkairpflichtiger aus irgend einem Grunde auf seine Befreiung Anspruch 
gemacht, und ist dieser Befreiungsgrund von der Rekrucirungs-Commission verworfen wor- 
den, so kann der Betheiligte den Rekurs an die betreffende Creisdirection ergreisen. Er 
hat dies aber der Commission sofort zu erklären und die Reklamation binnen der näch- 
sten 10. Tage anzubringen. 
G. 8. 
Wird auf selbige von der Creisdirection abfaͤllig entschieden, so ist der betheiligte 
Militairpflichtige berechtigt, bei der Ober-Rekrutirungs-Behörde Beschwerde zu führen, 
wozu ihm jedoch nur eine Frist von drei Wochen gestatter werden kann. 
F. 9. 
Hiernächst soll es zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste, den auf der tan- 
des= oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergakademie zu Freiberg, der Forst- 
akademie und der landwirthschaftlichen tehranstale zu Tharand, auf einer der Akademien 
der bildenden Künste, der chirurgisch-medizinischen Akademie zu Dresden, auf einer der 
beiden Landesschulen zu Meissen und Grimma, oder einem der Gymnasien oder K4yceen 
des Landes und auf einem innländischen Schullehrer-Seminar studirenden jungen teuten, 
welche ihren Cursus begonnen haben und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, so wie 
über hinreichende Fähigkeiten, durch gnügende Zeugnisse sich ausweisen können, nachgelas- 
sen seyn, erst nach Ablauf des 22sten tebensjahres sich über ihren Eintritt in die Armee, 
oder ihre Stellvertretung, (I. á7.) zu entscheiden. 
Sie sind jedoch in diesem Falle bis zu dem gedachten Zeitpunkte in die Dienstre- 
serve, in welcher sie die höchsten toosnummern erhalten sollen, zu stellen, ohne daß ihnen 
diese zwei Jahre künftig als Dienstzeit angerechnet werden können. 
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