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Trifft einen derselben das Loos zum Eintritt in den Militairdienst, so ist derselbe ver-
pflichtet, die zu Einstellung eines Einstehers §. 47. festgesetzte Summe zu bezahlen. Ist
er dies wegen Unvermögen niche im Scande, so har er die Schuld nach und nach an
den Stellvertretungs-Fonds abzutragen.
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche
Weise zur Ausführung gebracht werde.
Viertes Capitel.
Behörden für das Rekrutirungs-Gescheft.
S. 17.
Die obere teitung der Rekrutirung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung zu
der Armee, ist dem Kriegs-Ministerio überlassen.
Ausserdem besteht eine Ober-Rekrurirungs-Behörde, welche aus einem Sctaateminister
und aus Räthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird; jedoch ist
dabei darauf Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Miegliedern
des Ministeriums des Innern zusammen gesetzt sey.
6. 18.
Diese Behörde bilder die obere Reclamations-Instanz in Rekrutirungs= und Stell-
vertretungs-Angelegenheiten.
. 49.
Die Creisdirectionen bilden die mictlere Reclamations-Instanz in allen, das Aushe-
bungsgeschäft betreffenden Angelegenheiren. An sie haben die Rekrutirungs-Commisssonen
in allen vorkommenden Fällen Bericht zu erstatten.
. 20.
Bei ihnen sind auch zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Rekrutirungs-
Sachen anzubringen.
. 21.
In jedem Rekrutirungs-Bezirke tritt einige Zeit vor der Aushebung eine Rekruri-
rungs-Commission zusammen, welche aus:
a.) dem Amtshauptmanne des Bezirks,
b.) einem Officier der Armee und
c.) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks
bestehec.