Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Trifft einen derselben das Loos zum Eintritt in den Militairdienst, so ist derselbe ver- 
pflichtet, die zu Einstellung eines Einstehers §. 47. festgesetzte Summe zu bezahlen. Ist 
er dies wegen Unvermögen niche im Scande, so har er die Schuld nach und nach an 
den Stellvertretungs-Fonds abzutragen. 
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche 
Weise zur Ausführung gebracht werde. 
Viertes Capitel. 
Behörden für das Rekrutirungs-Gescheft. 
S. 17. 
Die obere teitung der Rekrutirung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung zu 
der Armee, ist dem Kriegs-Ministerio überlassen. 
Ausserdem besteht eine Ober-Rekrurirungs-Behörde, welche aus einem Sctaateminister 
und aus Räthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird; jedoch ist 
dabei darauf Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Miegliedern 
des Ministeriums des Innern zusammen gesetzt sey. 
6. 18. 
Diese Behörde bilder die obere Reclamations-Instanz in Rekrutirungs= und Stell- 
vertretungs-Angelegenheiten. 
. 49. 
Die Creisdirectionen bilden die mictlere Reclamations-Instanz in allen, das Aushe- 
bungsgeschäft betreffenden Angelegenheiren. An sie haben die Rekrutirungs-Commisssonen 
in allen vorkommenden Fällen Bericht zu erstatten. 
. 20. 
Bei ihnen sind auch zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Rekrutirungs- 
Sachen anzubringen. 
. 21. 
In jedem Rekrutirungs-Bezirke tritt einige Zeit vor der Aushebung eine Rekruri- 
rungs-Commission zusammen, welche aus: 
a.) dem Amtshauptmanne des Bezirks, 
b.) einem Officier der Armee und 
c.) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks 
bestehec.
	        
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