Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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9#. 22. 
Derselben sind hiernächst ein Milicair= und ein Civilarze beigegeben, welche die Dienst- 
tüchtigkeit der Mannschaft gemeinschaftlich zu untersuchen haben. 
. 23. 
Die Geschäfte der Rekrutirungs-Commission bestehen in 
a.) Prüfung der von den Ortschaften einzureichenden Listen, 
b.) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe, 
c.) der Leitung des oosungsgeschäfts, 
d.) Prüfung der angebrachten Stellvertretungsgesuche, 
e.) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. 
Fünftes Capitel. 
Bestand und Bildung der Armee. 
. 24. 
Die Stärke der stehenden Armee richtet sich nach den desfallsigen Bestimmungen des 
deutschen Bundes. 
Dieselbe wird gebildet aus der beim Erscheinen dieses Gesetzes berelts dienenden, und 
der, nach den Bestimmungen des letztern von Zeit zu Zeic zur Ergänzung binzugekom- 
menen Mannschaft. 
F. 25. 
Die Ergänzung der Armee erfolgt 
a.) durch Aushebung, 
b.) durch freiwilligen Eintrikt. 
4 . 26. 
Die nähern Bestimmungen über die Aushebung und den freiwilligen Eintrite in die 
Armee sind im 6ten und 7ten Capitel enthalten. 
. 27. 
Wenn außerordentliche Umstände, namentlich solche, welche durch die I#. 4. 5. und 
33. der Kriegsverfassung des deutschen Bundes bezeichnet sind, einen größern Mann= 
schaftsbedarf als die laufende Altersclasse darbieter, erfordern, so ist derselbe durch 
A.) die Dienstreserve und 
B.) die Kriegereserve 
zu decken.
	        
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