Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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G". 28. 
Zur Dienstreserve, welche zur Ergänzung des Bundescontingenes und zum Ersatze 
des im Kriege bei selbigem entstehenden Mannschafts-Verlustes dienc, gehören 
a.) die bei den vorhergehenden Rekrurirungen sich freigelooste Mannschaft, 
b.) diesenige Mannschaft, welche zwar zum Dienste in der #inie nicht vollkommen 
tüchtig, zu andern militairischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet 
worden ist, 
Tc.) die §. 9. erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über ihren Ein- 
tritt in die Armee, oder ihre Seellvertretung, noch nicht entschieden haben. 
. 29. 
Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll dergestalt erfolgen, daß die Mann- 
schaft der letzten Alrersclasse zuerst, bei einem weicern Bedarf die der vorletzten 
Alcersclasse u. s. w. nach der Reihenfolge der toosnummern verwendet wird. 
. 30. 
Bei den hiernach einzuberufenden Mannschaften wird der Anfang der §F. 3. bestimm- 
ten gesetzlichen Oienstzeit von dem Tage an berechner, an welchem der Mann in die 
Dienstreserve eingetreten ist. 
. 31. 
Die Kriegsreserve ist, nach F. 33. der Kriegsverfassung des deutschen Bundes, zur 
Verstärkung des Bundesheeres bestimme. 
Jeder Soldat, welcher aus dem activen Dienste entlassen wird, er möge blos seine 
eigene gesetzliche Oienstzeit erfüllt, oder, als Einsteher, noch länger gedient haben, ist mir 
der Verpflichtung zu entlassen, vom Tage der Verabschiedung an, während der nächsten 
drei Jahre, auf desfallsige Aufforderung sich zur Kriegsreserve zu stellen oder nach den 
Bestimmungen des nachfolgenden F. der Einstellung in die Armee gewärtig zu seyn. 
. 32. 
Nur in dem Falle können nach Ermessen des Kriegsministeriums diese mie Heserve- 
pflicht entlassenen Soldaten zum unmittelbaren Ersatze der Armee beigezogen werden, wenn 
die Dienstreserve nicht ausreicht, oder so lange sie nicht geeignet ist, den Milicairverpflich- 
tungen gegen den deutschen Bund sofort vollständig Guüge zu leisten. 
In diesem Falle sind dann nur die zuletze aus der Armee mie Kriegereservepflicht. 
Entlassenen zum unmittelbaren Ersatze zu verwenden.
	        
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