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G". 28.
Zur Dienstreserve, welche zur Ergänzung des Bundescontingenes und zum Ersatze
des im Kriege bei selbigem entstehenden Mannschafts-Verlustes dienc, gehören
a.) die bei den vorhergehenden Rekrurirungen sich freigelooste Mannschaft,
b.) diesenige Mannschaft, welche zwar zum Dienste in der #inie nicht vollkommen
tüchtig, zu andern militairischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet
worden ist,
Tc.) die §. 9. erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über ihren Ein-
tritt in die Armee, oder ihre Seellvertretung, noch nicht entschieden haben.
. 29.
Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll dergestalt erfolgen, daß die Mann-
schaft der letzten Alrersclasse zuerst, bei einem weicern Bedarf die der vorletzten
Alcersclasse u. s. w. nach der Reihenfolge der toosnummern verwendet wird.
. 30.
Bei den hiernach einzuberufenden Mannschaften wird der Anfang der §F. 3. bestimm-
ten gesetzlichen Oienstzeit von dem Tage an berechner, an welchem der Mann in die
Dienstreserve eingetreten ist.
. 31.
Die Kriegsreserve ist, nach F. 33. der Kriegsverfassung des deutschen Bundes, zur
Verstärkung des Bundesheeres bestimme.
Jeder Soldat, welcher aus dem activen Dienste entlassen wird, er möge blos seine
eigene gesetzliche Oienstzeit erfüllt, oder, als Einsteher, noch länger gedient haben, ist mir
der Verpflichtung zu entlassen, vom Tage der Verabschiedung an, während der nächsten
drei Jahre, auf desfallsige Aufforderung sich zur Kriegsreserve zu stellen oder nach den
Bestimmungen des nachfolgenden F. der Einstellung in die Armee gewärtig zu seyn.
. 32.
Nur in dem Falle können nach Ermessen des Kriegsministeriums diese mie Heserve-
pflicht entlassenen Soldaten zum unmittelbaren Ersatze der Armee beigezogen werden, wenn
die Dienstreserve nicht ausreicht, oder so lange sie nicht geeignet ist, den Milicairverpflich-
tungen gegen den deutschen Bund sofort vollständig Guüge zu leisten.
In diesem Falle sind dann nur die zuletze aus der Armee mie Kriegereservepflicht.
Entlassenen zum unmittelbaren Ersatze zu verwenden.