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. 33.
Die Mannschaft, welche zur Dienstreserve oder zur Kriegsreserve gehört, hat sich all-
jährlich an dem durch Ministerialverordnung zu bestimmenden und in dem Gesetz= und
Verordnungs-Blatte für das Königreich Sachsen bekannt zu machenden Tage und Orte,
persönlich anzumelden oder bei dringender, nachzuweisender Abhaltung, durch Beauferagte,
unter Vorzeigung des Geburts= oder Gestellscheines, oder des Militairabschiedes, anmel-
den zu lassen.
Sechstes Capitel.
Aushebung.
. 34.
Die §. 2. des Gesetzes bezeichnete Mannschaft hat sich an demjenigen Tage, welcher
zur Anmeldung der Militairpflichtigen durch die mict gegenwärtigem Gesetze zugleich erschei-
nende, oder durch besondere Ministerialverordnung angesetze wird, bei Vermeidung der
. 64. auf den Unterlassungsfall angedroheten Strafen, bei der éocalbehörde ihres Auf-
enthaltsortes entweder persönlich anzumelden, oder durch einen Beauftragten anmelden
zu lassen.
. 35.
Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erforderliche Bedarf wird nach Quoten, im
Verhäleniß zu der Zahl der zur Gestellung kommenden diensttüchtigen Mannschaft, auf
die einzelnen amtshaupemannschaftlichen Bezirke vertheilt.
h. 36.
Zwischen der diensttüchtigen Mannschaft eines améshauptmannschaftlichen Bezirkes
entscheidet das Loos.
S 37.
In nachstehenden Fällen sind für die zum sofortigen Eintricte in die Armee ausge-
setzten Rekruten, Ersatzmänner zu bestimmen:
a.) bei Krankheit und Abwesenheit;
b.) in allen Fällen, welche die Entscheidung der Creisdirection erfordern;
I.) für diejenigen, deren Einstellung von der Entscheidung des Medizinal-Di-
rectorii abhängig ist;
d.) fuͤr solche Rekruten, welche wegen bei der Ausarbeitung sich ergebender Un-
tuchtigkeit wieder entlassen werden müssen.
Zu letzgedachtem Behufe sind bei jeder Rekrueirung sechs Procene der Totalquotke zu be-
stimmen und auf sämmrliche Rekrutirungsbezirke quocenmäßig zu vertheilen.