Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(257) 
. 38. 
Wenn in vorstehenden Fällen ein Ersatz erforderlich wird, so ist derselbe durch diese- 
nigen, hierzu bei der Aushebung zu bestimmenden Mannschaften zu bewerkstelligen, welche 
die nächsten Loosnummern nach der die Quote erfüllenden Zahl gezogen haben, dergestale, 
daß die niedrigste Nummer zuerst eingestelle wird. 
9. 39. 
Sobald dagegen die Nothwendigkeit der Bereithaltung eines Ersatzmannes aufhoͤrt, 
so ist allemal derjenige unter dieser zum Ersatz bestimmten Mannschaft, welcher die hoͤ- 
here Loosnummer gezogen hat, in die Dienstreserve zu stellen. 
. 40. 
Die Dauer dieser Bereithaltung wird in den §F. 37. u. und d. bezeichneten Fällen 
auf sechs Monate, in den Fällen b. und c. aber bis zum Eingange der Entscheidung 
festgesetzt. 
Siebentes Capitel. 
Freiwilliger Eintritt. 
#. 41. 
Jeder Scaaksangehörige kann, wenn er 
a.) wenigstens 18 und niche über 26 Jahr ale ist, 
b.) sich der Hinterziehung der Militairpfliche nicht schuldig gemacht hae, 
I.) nach den Vorschriften des 3ten Capitels für diensteüchtig zu erachren, 
d.) unverheirathet oder kinderloser Wirtwer ist, und 
e.) wenn er noch unter väterlicher Gewale, oder in Dienst= oder tehrverhältnissen 
stebt, oder unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst= oder 
Lehrherrn, oder Vormundes, auch 
1.) über die vorstehend bedungene Einwilligung, so wie über seine gute Auffüh- 
rung, ein Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit beibringe, 
auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee eintreren. 
. 42. 
Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffendienst eintrict, muß sich, 
dafern er seiner Waffenpflicht noch nicht Gnüge geleistet hat, zu einer sechsjährigen 
Dienstzeic verbindlich machen. 
1834. 42
	        
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