Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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9. 43. 
Den in vorstehenden 9§9. bezeichneten Mannschaften soll freistehen, diesenige Waffen- 
gateung selbst zu wählen, zu welcher sie ausreichend befähiget sind. Auch soll ihnen, 
wenn sie ihrer Milicairpfliche bereits Gnüge geleistet haben, die Kriegsreservepflicht er- 
lassen seyn. 
44. 
Auch diejenigen Soldaten, deren gesetzliche Dienstzeit zu Ende gehr, können freiwillig 
sortdienen, wenn sie 
a.) noch vollkommen diensttüchtig sind, und 
b.) gut gedient haben. 
J. 45. 
Eben so koͤnnen die schon verabschiedeten Soldaten wieder in den Dienst eintreten, 
wenn bei ihnen die im vorstehenden §. erwaͤhnten Voraussetzungen Statt finden und 
uͤberdies dieselben 
a.) noch nicht uͤber ein Jahr entlassen und noch nicht uͤber 32 Jahr alt find, 
auch 
b.) den Bedingungen 9. 41. unter d. und e. Gnüge leisten. 
. 46. 
Die in den 9. 44. und 45. erwähnten Personen müssen sich auf eine Dienstzeit von 
wenigstens drei Jahren verbindlich machen; es soll ihnen aber diese längere Dienstzeit an 
ihrer Kriegereservepfliche angerechnet werden. 
Ach tes Capitel. 
Stellvertretung. 
. 47. 
Jeder, der das zu teistung der Militairpfliche vorgeschriebene Alter erreicht hak, kann 
vor und nach der Loosung, auch vor der Untersuchung der Dienfttüchtigkeic, wenn er sich 
der Hinterziehung der Milicairpfliche nicht schuldig gemacht hat, sich durch einen andern, 
gegen eine Einstandssumme von Zweihundert Thalern Conventionsgeld, baar, vertreken 
lassen. 
Hat er sich dessen vor Untersuchung der Diensttüchtigkeit oder Loosung erkläre, so ist 
bei letzeerer für ihn ein Loos zu ziehen und, wenn ihn dieses zur Einskellung bestimmt, 
ein Stellvertreter für ihn einzustellen, im entgegengesetzten Falle aber die Einstandssumme 
zu dem Seellvertretungs= Fonds zu nehmen.
	        
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