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Ein Soldak kann während schon angetrekener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich
vertreten zu lassen, nur ausnahmsweise und blos dann nachsuchen, wenn er durch seine
Beibehaltung im Militair wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesentlicher Nachtheil für
ihn entstehen würde.
Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstands-
summe zu erlegen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der
Scellvertretung Gebrauch macht, wogegen er nach Ablauf jener Zeic nur die halbe Ein-
standssumme zu bezahlen hat. Der Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche
der Einsteller zu erfüllen gehabe haben würde.
. 48.
Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste in der
Kriegsreserve befreir, und zwar ohne daß sein Einsteher deshalb zu mehr als zu Erfül-
lung seiner eigenen Kriegsreservepflicht verbindlich wird.
. 49.
Derjenige, welcher sich vertreren zu lassen wünscht, muß sein desfallsiges Gesuch,
a.) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, an
dem zur persönlichen Gestellung vor der Commission anberaumcen Tage,
b.) außerdem aber am Tage der Loosziehung oder spätestens binnen der darauf fol-
genden acht Tage,
bei der Rekrurirungs-Commissson anbringen.
Zu gleicher Zeit muß er auch das Einstandsguantum, über welches die Commission
zu quittiren hat, in ungetrennter Summe an selbige bezahlen.
. 50.
Wenn ein Individuum durch das Eingehen auf einen tebensplan, der dasselbe aus
dem VWaterlande entfernen würde, wünscht, vor Erfüllung des 20sten tebensjahres seiner
Militairpflicht Gnüge zu leisten, so hat ein solcher junger Mann, im Falle der von dem
Kriegsministerium zu ertheilenden Genehmigung, die F. 47. bestimmte Einstandssumme
einzuzahlen.
Bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem derselbe das 20te ebensjahr zu-
räcklegt, wird für ihn geloost und, wenn das Loos ihn zur Einstellung bestimmt, ein
Einsteher für ihn angenommen, im entgegengesetzten Falle aber das Einstandsquancum
zum Stellvertretungs-Fonds gezogen.
G. 651.
Das Kriegsministerium wird in Friedenszeicen gegen Erlegung der §. 47. gedachten
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