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a.) diesenigen, welche als tehrlinge einer zunftmäßigen Kunst oder eines Handwerke,
durch ihre Einstellung in die Armee verbindert worden sind, ihre Lehrzeit auszuhal=
ten, sollen auf ihr Ansuchen unentgeldlich zu Gesellen aufgenommen werden, sofern
sie nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften dazu tüchtig sind;
b.) diesenigen, welche durch Erfüllung ihrer Militairpfliche abgehalten wurden, als Ge-
sellen ibre Wanderschaft zu vollenden, sind von den Wanderjahren dispensirt.
9. 93.
Mannschaften, welche wegen unmittelbar durch den Dienst enestandener Invaliditaͤt
entlassen werden, sollen nach den desfallsigen Bestimmungen zu einer Pension ausgesetze werden.
Dergleichen Mannschaften genießen jedenfalls die im nachstehenden §F. enthaltenen Be-
günstigungen.
. 9P4.
Soldaten, welche wegen eingekretenen Kriegszustandes nicht entlassen werden konnten,
und zwei Jahre über ihre gesetzliche Dienstzeit hinaus gut gedient haben, sollen, außer
den §9. 92. aufgeführten Begünstigungen, annoch folgende zu Theil werden:
a.) es ist ihnen gestatter, wenn sie auch das Meisterrecht nicht erlangt haben, ein Hand-
werk, eine Kunst, oder ein Gewerbe, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen
zu treiben:
au.) sie dürfen weder ein Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und tehrlinge
halten;
hb.) es ist ihnen nur erlaubt, ihre Eheweiber und diesenigen ihrer Kinder zu zunft-
mäßigen Arbeiten zu ziehen, welche das 15te tebensjahr noch nicht überschrit-
ten haben;
cc.) sse dürfen nur die von ihnen selbst gefertigten Gegenstände auf Märkken zum
Verkauf bringen. In Bezug auf den Hausirhandel sind sie den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften unterworfen;
b.) dieselben erhalten, statt der bisherigen Personen= und Gewerbsteuer-Befreiung,
eine, nach dem Ermessen des Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu 20 Thlr.
— — ansteigende Gratification.
. 95.
Ueberdies haben auch noch die beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits verabschiedeten,
oder noch dienenden Mannschaften Anspruch auf die §. 94. sub a. angeführten Vortheile
und Begünftigungen, wenn sie während ihrer gesehlichen Dienstzeit entweder einem Feldzuge
beigewohnt haben, oder zu Untereffizieren avancirt sind. Auch sollen dieselben nach erfolg-
ter freiwilliger Dienstverlängerung über die gesetzliche Zeit, wenn sse bereits 16 Jahre lang,
jedoch nicht als Stellvertreter, in der Armee gedient haben, auf ihr Ansuchen das Bürger-