Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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C. 
Rekrutirungs-Commissionen. 
. 4. 
Ueber alle Verhandlungen der Rekrutirungs-Commissionen sind Prococolle zu führen, 
und es bleibt den Amtshauptleuten nachgelassen, bierzu Actuarien aus den betreffenden Ju- 
stizämtern zu requiriren. 
. 5. 
Wenn in Folge der von der Recrutirungs-Commission gefaßten Beschlüsse Verfügun- 
gen an Behörden zu erlassen oder sonstige Mgaßregeln einzuleiten sind, so fällt die Aus- 
führung dem Amtshauptmann anheim. 
. 6. 
Die Berichte in diesen Angelegenheiren sind ebenfalls vom Amtshaupimann zu erstat- 
ten und die Acten und Protocolle der Rekrurirungs-Commissson steks beizulegen. 
. 7. 
Die Bestimmung der Offziere zu Mitgliedern der Recrutirungs-Commissionen, so wie 
der letztern beizugebenden Milikairärzte, erfolgt durch die oberste Commandobehörde, welche 
selbige dem Kriegsministerio miczutheilen und sie anzuweisen hat, sich an die zur Aushebung 
bestimmten Orte zu begeben. 
Den Civilarzt hat der Amtshauptmann zu bestimmen. 
. . 
Während der Zeic, wo die Rekrurirungs-Commisssonen nicht vereiniger sind, haben die 
Amtshauptleute alle auf Rekrutirung Bezug habenden Geschäfte zu besorgen. 
D. 
Local= und Gerichts-Behörden. 
. 9P. 
Diese haben in Gemäsheit der nachstehenden Bestimmungen die Aufzeichnung der 
Mannschaft und die sonstigen ihnen bei der Rekrurirung zugetheilten Geschäfte zu besorgen. 
Zweites Capitel. 
(Fünftes Capitel des Gesehzes.) 
Ergänzung der Armee an Mannschaft. 
G. 10. 
Der 1. Januar des auf die Rekrutirung folgenden Jahres ist als Anfang der Dienst-
	        
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