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zeit und der reglementsmaͤßigen Gebuͤhrnisse, zugleich aber auch als Complecirungs-Termin
fuͤr die Armee, anzunehmen.
é. 11.
Um die durch kürzere Dienstzeit eintretende Erleichterung auf die bereits dienende, zu
Bjähriger Dienstzeit verpflichtete Mannschaft so bald als möglich auszudehnen, wird hier-
durch Folgendes festgesetzt:
a.) nach dem Erscheinen vorstehenden Gesetzes soll von der nächsten Recrutirung an,
statt der für den gewöhnlichen Abgang zeither angenommenen Quote des achten
Theiles des Armeebeskandes, der sechste Theil ausgehoben werden;
b.) diejenigen Recruten, welche nach erfolgtem Ersatze der wegen erfüllter Sjähriger
Dienstzeit zu verabschiedenden Mannschafe übrig bleiben, werden zum Ersatz einer
gleichen Anzahl zu entlassender Mannschafc, welche eine siebenjährige Dienst-
zeit zurückgelegt hak, verwendek;
c.) dieses Verfahren ist bei den folgenden Recrurirungen zu wiederholen, dergestale,
daß nach drei Jahren auch die nur sieben Jahre gediente Mannschaft größtentheils
entlassen und sodann sämmtliche Mannschaft nach sechsjähriger Dienstzeit zu ver-
abschieden seyn wird;
d.) die Reihefolge der nach b. und c. nach siebenjähriger ODienstzeit zu enrlassenden
tiannschaft ist durch das Loos zu ermitteln.
¾. 12.
Aller Abgang, welcher auf Ursachen beruher, die in der Recrutirung selbst ihren Grund
baben, z. V. durch Recruten, deren Unrüchtigkeit sich erst während der Ausarbeitung zeige,
so wie solche, welche wegen nachträglich beigebrachter Befreiungsgründe entlassen worden
sind u. s. w., wird nach 9. 37. flgd. des Gesetzes durch Leure der Ersatzmannschaft nach
der Reihefolge der Loosnummern ersetzt.
. 43.
Diejenigen Recruten, auf deren Wiederentlassung wegen Untüchtigkeit angekragen wird,
sind dem Kriegeministerio von der obersten Commandobehörde mittelst namentlichen Ver-
zeichnisses anzuzeigen. Ein Ersatz dafür wird jedoch nur so lange, bis die Anzahl der dazu
bestimmten Ersatzmänner erschôpft ist, und höchstens bis mit Ablauf der ersten sechs Mo-
nate nach der Recrutirung geleistet. .
Aller uͤbrige von einer Musterung zur andern eintretende Abgang an Mannschaft ist
erst bei der naͤchsten Recrutirung zu ergaͤnzen. ·
s.14.
WennRecrutcnnacherfolgtcrAushchngzudechgimenternxa nicht eingezogen
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