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werden, sondern beurlaubte bleiben und daher das halbe Bekleidung-Gebührnis genießen,
soll dieses, gleich dem Handgelde, ihnen nicht eher ausgezahle werden, als bis über ihre
Diensteüchrigkeit definitiv entschieden ist.
Können sie wegen UnLüchtigkeic nicht eingestellt werden, so haben diejenigen Recruten,
welche an deren Stelle (recen, gedachte Gebührnisse zu erhalten.
Driktes Capitel.
(Sechstes Capirel des Gesetzes.)
Aushebung.
I. Vorbereitung zur Aushebung.
Anmeldung und Aufzeichnung der Mannschaft.
6. 15.
Die §. 34. vorstehenden Gesetzes angeordnete Anmeldung der milicairpflichtigen Mann-
schaft erfolgt den 6. November jeden Jahres oder, wenn dieser auf einen Sonncag fälle,
den folgenden Tag. Das personliche Erscheinen kann nur durch Krankheit oder andere
dringende, zu bescheinigende Gründe entschuldigt werden, und der Beauftragte hat alle
bierbei von ihm gegebene Nachweisungen personlich zu vertreten.
. 16.
Die Anmeldung soll in den Städten von derjenigen Mannschafe, welche uncer städei-
scher Gerichtsbarkeit steht, mie Einschluß derer, die ihren Aufenchale auch nur vorüberge-
bend im Gerichtsbezirke haben, bei dem Stadtrathe, von allen übrigen dagegen bei ihren
besondern Ortsbehörden, von den §. 9. des Gesetzes gedachten Anstaleen bei der academi-
schen oder sonstigen Behörde, auf dem Cande bei den Localgerichten und von den Ritter-
guthsbesikern bei den Gerichtshaltern erfolgen.
J. 17.
Bei dieser Anmeldung sollen die Behoͤrden mit der groͤßten Genauigkeit verfahren,
Vor= und Zunamen der Mannschaft, so wie die nähern Verhälenisse derselben, welche zu
Eintragung in die zu fertigenden tisten nöchig sind, erörtern und besonders das tebensalter
gründlich ermirteln.
h. 18.
Die Nachweisung des tebensalters soll auf folgende Weise geschehen:
a.) über die im Orte selbst geborne Mannschaft, welche im Jahre der Aushebung
das 20. tebensjahr zurücklege, haben die geistlichen Behörden die unentgeldliche