Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6. 24. 
Das zweite Exemplar bleibt bis nach voͤllig beendigter Aushebung an Gerichtsstelle an— 
geschlagen, und ist sodann, nachdem ein gerichtliches Zeugnis, wie lange es ausgehangen 
gewesen, darauf gebracht worden ist, von der Localbehoͤrde aufzubewahren. 
g. 25. 
Sollten in diesen Listen militairpflichtige Leute ausgelassen worden seyn, so steht jedem 
frei, dies entweder dem Amtshauptmann oder der Ortsobrigkeit anzuzeigen. 
9. 26. 
Die Amtshaupkleute haben diese Orkslisten, nachdem sie geprüft und dabei hauptsäch- 
lich die Geburtslisten und Geburtsscheine zum Grunde gelege worden sind, zusammen zu stellen. 
9. 27. 
Die Amtshauptleute werden hierdurch angewiesen, gegen diejenigen Obrigkeiten, welche 
in den hinsichtlich der Anmeldung und Aufzeichnung der Mannschaft ihnen vorgeschriebenen 
Obliegenheicen sich saumselig beweisen, sofort und ohne Anfrage eine Geldstrafe von Fünf 
bis Zehn Thalern zu verhängen und solche ohne Anstand auf dem verfassungsmäßigen 
Wege eintreiben zu lassen. 
II. Verfahren bei der Aushebung. 
A. 
Vereinigung der Recrutirungs= Commissionen und Einbern- 
fung der Mannschaft. 
. 28. 
Die Ober-Recrutirungs-Behörde hat für jeden Recrurirungs-Bezirk den Zeitpunkt zu be- 
stimmen, zu welchen die Aushebung beendigt seyn soll. 
. 29. 
Hiernach hat der Amtshauptmann die Recrutirungs-Commission zusammen zu berufen, 
und es bleibt ihm überlassen, die desfallsigen Expedicionen in den verschiedenen Aemtern 
des Bezirks vorzunehmen. 
. 30. 
Zugleich ist die aufgezeichnete Mannschaft undcer Anberaumung des Tages zur persönli- 
chen Gestellung vor der Commisston aufzufordern.
	        
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