Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Die Geschäfte eines Buchhalters und Cassirers der Landrentenbank sind dem Rechnungs- 
führer der Hauptauswechslungecasse, 
Johann Gottlob Schmidt, 
inkerimistisch übertragen. 
Diese Landrentenbank-Verwaleung verfügt unmittelbar an die mie der Rentenerhebung 
beauftragten, §. 6. näher bezeichneten Steuerbehörden. Ihre Erlasse werden von einem 
der Commissarien vollzogen und in Cassen= und Rechnungssachen von dem Cassirer gegen- 
gezeichnet. Sie führt ein Siegel mic dem Königlichen Wappen und der Umschrift: 
„Königlich Sächsische Landrentenbank-Verwaltung.“ 
. 2. 
In die Landrentenbank sind alle Geldrenten zu zahlen, die in Folge der Ablösung sol- 
cher Rechte, welche derselben nach dem die Ablösungen und Gemeinheitstcheilungen betref- 
fenden Gesetze vom 17ten März 1832 unterworfen sind, auf die verpflichteten Grundstücke 
übernommen, und nach der Wahl des Berechtigteen, in Gemäßheic der Bestimmungen 
9%. 37. und 38. des angezogenen Gesetzes, nicht an den Berechtigten selbst gezable, son- 
dern an die andrentenbank überwiesen werden. 
9. 3. 
Die Uiberweisung dieser Ablösungsrenten an die andrenkenbank erfolgt durch amtliche 
Mittheilungen der General-Commission für Ablösungen und Gemeinheictstheilungen, und 
zwar jedesmal mit Beifügung eines beglaubigten Auszugs aus dem confirmirten Ablösungs- 
vertrage und eines Zeugnisses der Hypothekenbehörde, daß wegen der auf das verpflichtere 
Grundstück übernommenen Rence das Nöthige in den betreffenden Kauf= und Consens- 
Büchern, in Gemäßheit des §. 261. nurangeführten Gesetzes angemerkt worden sei. 
C. 4. 
Auf den Grund dieser amtlichen Mitcheilungen wird die Landrentenbank-Verwalkung 
jede ihr überwiesene Ablösungsrente nicht nur in das bei ihr zu führende Generalkataster 
einzeichnen lassen, sondern sie zugleich auch derjenigen Steuerbehörde, welche nach F. 6. das 
betreffende Ortskataster zu führen hat, zum Behuf des gleichförmigen Eintrags in dieses, 
bekannt machen. 
. 5. 
Diese Bekannemachung geschiehr durch Zufertigung eines Auszugs aus dem vorgedach- 
ten Generalkataster, welcher seinem ganzen wesentlichen Inhalte nach in das für jeden Orc 
anzulegende und nach beigefügtem Schema unter O einzurichrende kokal-Rentenkakaster 
einzutragen ist.
	        
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