Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 281 ) 
L. 55. 
Die ausgehobenen Recruken werden auf zu bestimmenden Haupetsammelplätzen durch 
Offiziere, welche auf Anordnung der obersten Commandobehörde hierzu commandirt werden, 
in die verschiedenen Waffengakcungen vertheilt. 
. 56. 
Unbeschadet der Rücksicht, welche hierbei zuvörderst auf die Eigenthümlichkeie der Waf- 
sengattungen genommen werden soll, sind die Recruten, so lange den Regimentern bestimmte 
Recrutirungs-Bezirke nicht angewiesen werden, so viel als möglich denjenigen Parteien zuzu- 
theilen, deren Garnisonen sich in der Nähe der Heimaths= oder wesentlichen Aufenthalts- 
orte der Recruken befinden, um hierdurch die Beurlaubung zu erleichtern, und die damie 
verbundenen Ausgaben zu vermindern. 
G. 
Berufung. 
. 57. 
Hat ein Milikairpflichtiger aus irgend einem der im 2ten Capicel vorstehenden Gesetzes 
enthaltenen Gründe auf seine Befreiung Anspruch gemache, sedoch mangelhafte Beweise 
dafür beigebracht, so haben die Recrutirungs-Commissionen den Betheiligten, mirtelst ein- 
gehender Bescheidung die Beibringung eines vollständigern Nachweises aufzugeben. 
Viertes Capitel. 
(Siebentes Capicel des Gesetzes.) 
Freiwilliger Eintritt. 
. 58. 
Junge Männer, die als Freiwillige in die Armee kreten wollen, bedursen der schriftli— 
chen Bescheinigung des Amtshauptmanns desjenigen Bezirks, in welchem sie sich wesentlich 
aufhalten: „daß der Annahme kein Hindernis entgegenstehe.“ Der Amtshauptmann hat 
daher die Verhaͤltnisse solcher jungen Leute zuvoͤrderst nach Anleicung der 9. 41. vorstehen- 
den Gesetzes enthaltenen Bestimmungen genau zu pruͤfen. 
1834. 43
	        
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